BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 402/14 vom 15. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 15. Oktober 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 26. Februar 2014 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte zusätzlich wegen Raubes in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung verurteilt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schw eren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung sowie wegen Diebsta hls in zwei Fällen unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils zur Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten veru r- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemein erh o- bene Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmitt el ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens ist die Urteilsfo r- mel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich dahin zu ergän zen, dass der Angeklagte zusätzlich zu den in der Urteilsformel enthaltenen Taten eines - tatmehrheitlich begangenen - Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung schuldig ist. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 2
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