BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 403/02 vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am16. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPOeinstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 6. Mai 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall M. (B. IX. 2. der Urteilsgründe) wegen Betruges verurteilt wur-de;im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten desVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagtenzu tragen;b) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte desBetruges in 694 tateinheitlichen Fällen und des Betruges ineinem weiteren Fall schuldig ist;c) die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sieben Monateermäßigt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen. - 3 -Gründe: Der Senat hat das Verfahren im Fall M. (B. IX. 2. der Urteilsgründe)eingestellt, weil es insoweit an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt, viel-mehr eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgt war. Im übrigen hatdie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wegen des Wegfalls derin dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten hat derSenat die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch die ge-ringstmögliche Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monatenauf vier Jahre und sieben Monate ermäßigt.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy