BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/07 vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen alias: wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 4. De-zember 2007 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2006 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 24. Oktober 2006, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Dem Angeklagten war auf seinen - zul344ssigen - Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist zu 1 - 3 - gew344hren. Die Vers344umung dieser Frist ist auf ein dem Angeklagten nicht zuzu-rechnendes Verschulden seines Verteidigers zur374ckzuf374hren. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337igen Ban-denbetrugs in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. September 2007 offensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Das Urteil war im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben, weil es nach Eingang der Revisionsbegr374ndung zu einer vom Re-visionsgericht von Amts wegen zu ber374cksichtigenden erheblichen Verz366gerung des Verfahrens gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479; 2001, 52). Das Urteil ist am 21. Juli 2006 verk374ndet, die schriftlichen Urteilsgr374nde sind den Verteidi-gern des Angeklagten am 5. September 2006 zugestellt worden. Die - versp344tete - Revisionsbegr374ndung und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind am 24. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangen. Erst am 5. September 2007 ist der 334bersendungsbericht der Staatsanwaltschaft Wuppertal mit den Akten zum Generalbundesanwalt gelangt. Durch die um rund neun Monate verz366gerte 334bersendung - bei ordnungsgem344337em Ge-sch344ftsgang h344tten die Akten sp344testens Ende November 2006 beim General-bundesanwalt eingehen k366nnen - haben die Justizbeh366rden die Gew344hrleistun-gen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und den auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierf374r ist dem Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gew344hren. 3 - 4 - Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Ma337 der wegen der Verletzung der Rechte des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 (s. dazu EGMR StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebotenen Kompensation ausdr374cklich und konkret zu bestimmen haben. Der Senat weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kom-pensation k374nftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07 (NJW 2007, 3294) - wegen ihrer grunds344tzlichen Bedeutung dem Gro337en Senat f374r Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (247 132 Abs. 4 GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008 ergehen. 4 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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