BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 403/08 vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags 374ber den Erwerb von Kriegswaffen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P., Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 25. Oktober 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden von dem Vorwurf freigesprochen, sich verabredet zu haben, einen Vertrag 374ber den Erwerb von Kriegswaffen ohne die hierf374r erforderliche Genehmigung zu vermit-teln (247 30 Abs. 2 StGB, 247 22 a Abs. 1 Nr. 7, 247 4 a Abs. 1, Anlage B, II Nr. 13 zu 247 1 Abs. 1 KWKG). Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Aufkl344rungsr374ge erhebt und mit materiellrechtlichen Beanstandungen insbesondere die tatrichterliche Beweisw374rdigung angreift. Das vom General-bundesanwalt hinsichtlich der Sachr374ge vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-folg. 1 I. Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, "in der Zeit von Ende 2004 bis Anfang Mai 2006 in D. und andernorts" 374bereingekommen zu sein, den Verkauf und die 334bereignung von Kampfflugzeugen zwischen einem tsche-chischen Herstellerunternehmen und iranischen Beschaffungsstellen zu vermit-teln. Dabei sollen die Angeklagten falsche Angaben 374ber den tats344chlichen Er-werber der Flugzeuge gemacht haben. Au337erdem sollen sie nicht mit einer Er- 2 - 4 - teilung der f374r das Vermittlungsgesch344ft ben366tigten Genehmigung gerechnet und vereinbart haben, das f374r die Erteilung der Genehmigung zust344ndige Bun-desministerium nicht 374ber ihre Vermittlungsbem374hungen zu unterrichten. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass die Angeklagten verabredeten, einen Vertrag 374ber den Erwerb von Kampf-flugzeugen i. S. d. Anlage zu 247 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, und damit von Kriegswaffen zu vermitteln. 3 II. Die Aufkl344rungsr374ge ist nicht in zul344ssiger Weise erhoben. 4 Der Revisionsbegr374ndung l344sst sich schon der Inhalt der Schreiben vom 1. und 5. September 2005 sowie vom 16. Februar 2006, der beiden E-Mails vom 1. M344rz 2006 und der Internetseiten des Herstellerunternehmens nicht in einer Weise entnehmen, die es dem Senat erm366glicht, allein auf Grund der Be-gr374ndungsschrift zu pr374fen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 5 Soweit die R374ge darauf gest374tzt ist, das Landgericht habe die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Mi. und M. zu bestimmten Erkl344rungen der Angeklagten befragen m374ssen, greift sie ebenfalls nicht durch. Mit der Aufkl344rungsr374ge kann grunds344tzlich nicht geltend gemacht werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgesch366pft, insbe-sondere einem Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhal-te nicht gemacht hat; f374r das Vorliegen eines Ausnahmefalls (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 244 Rdn. 82 m. w. N.) ergibt sich aus den Urteils-gr374nden nichts. 6 III. Die Sachr374ge hat ebenfalls keinen Erfolg; das Urteil des Landgerichts h344lt der materiellrechtlichen Pr374fung stand. 7 - 5 - 1. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten nicht i. S. d. 247 30 Abs. 2 StGB verabredet, ein Verbrechen zu begehen. 8 Eine solche Verabredung setzt den Entschluss von mindestens zwei Personen voraus, jeweils als Mitt344ter ein bestimmtes Verbrechen zu begehen (vgl. BGHR StGB 247 30 Abs. 2 Verabredung 7). Hierf374r ist zwar nicht die Festle-gung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat erforderlich; vielmehr reicht es aus, wenn diese in ihren wesentlichen Grundz374gen konkretisiert ist. Notwendig ist jedoch, dass der T344ter unbedingt zur Begehung einer Straftat entschlossen ist (vgl. BGHR StGB 247 30 Beteiligung 1; Cramer/Heinze in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 30 Rdn. 7); eine blo337e Tatgeneigtheit ge-n374gt nicht (vgl. Sch374nemann in LK 12. Aufl. 247 30 Rdn. 62). 9 Hieraus folgt im vorliegenden Fall f374r die Verabredung eines Verbre-chens gem344337 247 22 a Abs. 1 Nr. 7, 247 4 a Abs. 1 KWKG, dass die Angeklagten bereits den unbedingten Entschluss gefasst haben m374ssten, als Mitt344ter einen Vertrag 374ber den Erwerb von Flugzeugen zu vermitteln, welche die Eigenschaf-ten einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage B, II Nr. 13 zu 247 1 Abs. 1 KWKG aufwie-sen. 10 Hieran fehlt es. Eine ausdr374ckliche oder konkludente, nach Zeit und Ort bestimmte 334bereinkunft der Angeklagten in diesem Sinne hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verhandelten die Angeklagten lediglich auf Veranlassung des gesondert Verfolgten Mo. mit den Vertretern des Herstellerunternehmens 374ber die Lieferung von Flugzeugen, die als Trainingsflugzeuge benutzt werden sollten. Bei den gef374hrten Gespr344chen ging es teilweise um Modelle, welche die Eigenschaften einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage zu 247 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, von vornherein nicht auf-wiesen. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Beteili- 11 - 6 - gung gef374hrten Verhandlungen hatten daneben Modelle zum Gegenstand, die zwar zun344chst die Voraussetzungen der genannten Vorschrift erf374llten, jedoch umfassend demilitarisiert werden konnten und damit ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verloren h344tten. 334ber welches dieser Modelle ein Kaufvertrag ge-schlossen werden sollte und ob die Flugzeuge gegebenenfalls zuvor demilitari-siert werden sollten, stand noch nicht fest. Bei dieser Sachlage ist ein unbeding-ter Entschluss der Angeklagten, als Mitt344ter gemeinsam einen Vertrag 374ber Kriegswaffen zu vermitteln, nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellun-gen war das Landgericht auch nicht veranlasst, sich in den Urteilsgr374nden aus-dr374cklich dazu zu verhalten, ob sich die Angeklagten in der Form verabredet hatten, den Erwerb jegliches Modells zu vermitteln, v366llig unabh344ngig von der konkreten Ausstattung der Flugzeuge und der damit verbundenen Eigenschaft als Kriegswaffe. 2. Die f374r den Freispruch der Angeklagten ma337geblichen Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer sachlichrechtlich fehlerfreien Beweisw374rdi-gung. 12 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht 374berwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelm344337ig hinzunehmen; denn die W374rdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter 374bertragen (247 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil 374ber die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegen374ber auf die Pr374fung beschr344nkt, ob die Beweisw374rdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie L374cken oder Widerspr374che aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die 334ber-zeugung von der Schuld des Angeklagten 374berzogene Anforderungen stellt (st. 13 - 7 - Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326). Ein Rechtsfehler in diesem Sinne liegt nicht vor. - 8 - a) Das Landgericht hat zwar den Inhalt der E-Mail des iranischen Auf-traggebers Sa. vom 27. Februar 2006 nur in Bezug auf die f374r den Endabnehmer relevanten Bedingungen wie den Wartungszustand der Flugzeu-ge u. 344. gew374rdigt. Den Umstand, dass in der Nachricht von Seiten des Endab-nehmers ein gr366337eres Interesse an den Modellen ge344u337ert wurde, welche - jedenfalls vor einer Demilitarisierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe auf-wiesen, hat es demgegen374ber nicht ausdr374cklich in seine Bewertung einbezo-gen. Hieraus folgt indes kein durchgreifender materiellrechtlicher Mangel der Beweisw374rdigung. Denn die fehlende Erw344hnung einer Indiztatsache in einem bestimmten Beweiszusammenhang begr374ndet nur dann eine revisionsrechtlich relevante L374cke, wenn sie nach ihrer Beweisbedeutung zwingend ausdr374cklich zu er366rtern war (BGH NJW 2005 aaO). Eine derartige L374cke liegt mit Blick auf das sonstige Beweisergebnis nicht vor, zumal die E-Mail nicht an einen der An-geklagten, sondern an den gesondert Verfolgten Mo. gerichtet war und nicht festgestellt ist, dass die Angeklagten von ihr 374berhaupt Kenntnis er-hielten. 14 b) Den Umstand, dass der Zeuge Mi. per E-Mail vom 28. Februar 2006 ein vorl344ufiges, ungef344hres Angebot 374ber den Verkauf eines gebrauchten Flugzeugs des Modells L-39 ZO machte, das - vor einer eventuellen Demilitari-sierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe aufwies, hat das Landgericht in seine Beweisw374rdigung einbezogen. Dass es unter Ber374cksichtigung der weite-ren Beweisergebnisse, insbesondere des Inhalts des Telefongespr344chs zwi-schen den Angeklagten P. und S. vom selben Tage, aus dem An-gebot nicht den Schluss gezogen hat, dass die Angeklagten verabredet hatten, einen Vertrag 374ber den Erwerb von Kriegswaffen zu vermitteln, ist revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. 15 c) Zu dem Vorbringen der Revision gilt Folgendes: 16 - 9 - aa) Die einzelnen Beanstandungen der Revision sind nicht geeignet, den Bestand des Urteils zu gef344hrden, soweit sie nicht die f374r den Freispruch der Angeklagten ma337geblichen Feststellungen betreffen. Das Landgericht hat sich - wie dargelegt - an der Verurteilung der Angeklagten gehindert gesehen, weil es sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht hat, dass die Angeklagten einen Vertrag 374ber den Erwerb von Flugzeugen mit den Eigenschaften von Kriegswaf-fen vermitteln wollten, mithin den unbedingten Entschluss zur Begehung eines Verbrechens hatten. Hierf374r ist es etwa nicht unmittelbar relevant, wie intensiv die Angeklagten sich mit den technischen M366glichkeiten der Demilitarisierung der Flugzeuge befasst und ob sie in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, dass die Flugzeuge bestimmter Modellreihen die Voraussetzungen einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage zu 247 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, erf374llten; ma337gebend ist vielmehr, dass nicht festgestellt ist, dass sie verabredeten, den Vertrag 374ber den Erwerb gerade eines solchen Flugzeugs zu vermitteln. 17 bb) Soweit der Generalbundesanwalt bem344ngelt, die Urteilsfeststellun-gen seien l374ckenhaft, da sie offen lie337en, ob vor dem ersten Gespr344ch mit den Vertretern des Herstellers in Tschechien eine Verabredung der Angeklagten 374ber die Vermittlung eines Vertrages zum Erwerb des Kampfflugzeugs L-159 getroffen worden sei, zeigt er keinen materiellrechtlichen Fehler der Beweis-w374rdigung auf. Vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen war das Landgericht nicht gehalten, allein deswegen, weil die Angeklagten S. und P. bei der Besprechung mit den Vertretern des Herstellerunternehmens aufgrund des hohen Kaufpreises f374r ein Flugzeug der Modellreihe L-159 nur noch 374ber den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihen L-39 und L-59 disku-tierten, ausdr374cklich zu er366rtern, ob die betreffenden Angeklagten vor dem Ge-spr344ch eine Verabredung i. S. d. 247 30 Abs. 2 StGB zur Vermittlung eines Ver-trags 374ber den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihe L-159 geschlossen hat-ten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass die Ange- 18 - 10 - klagten gerade noch keine ausreichend genauen Vorstellungen hinsichtlich ei-nes bestimmten Typs der zu erwerbenden Flugzeuge hatten. cc) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist weder l374ckenhaft noch wi-derspr374chlich, soweit es festgestellt hat, dass die Kampfflugzeuge durch eine Demilitarisierung ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verlieren konnten. Die ent-sprechende Feststellung ist klar und eindeutig. Das Landgericht hat weiter aus-gef374hrt, dass die genannte Demilitarisierung dadurch erfolgen konnte, dass das Waffensystem der Flugzeuge entfernt bzw. unbrauchbar gemacht wurde. Die 334berzeugung des Landgerichts beruht auf den Aussagen der Zeugen Mi. , M. und W. , denen es aufgrund ihrer T344tigkeit als Verk344ufer der Flugzeuge bzw. der Zust344ndigkeit f374r die Erteilung von Genehmigungen nach 247 4 a KWKG rechtsfehlerfrei eine besondere Sachkunde zugebilligt hat. Noch weitergehende Ausf374hrungen hierzu waren auch mit Blick auf die von der Revision angef374hrte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 348; BGH NStZ 1987, 565; NStZ-RR 1998, 193) nicht erforderlich; denn diese betrifft mit der Frage, ob eine Kriegswaffe auch dann vorliegt, wenn der betref-fende Gegenstand in Einzelteile oder Baus344tze zerlegt ist, aus diesen Teilen jedoch mit allgemein gebr344uchlichen Werkzeugen ohne gro337en Aufwand wieder zusammengesetzt werden kann, eine andere Fallgestaltung. 19 dd) Soweit die Beschwerdef374hrerin ferner meint, das Landgericht habe bei der Beweisw374rdigung gegen Denkgesetze versto337en, sind ihre Ausf374hrun-gen nicht geeignet, solche Verst366337e zu begr374nden. Mit der R374ge, aus dem Um-stand, dass die Frage der Entwaffnung oder Demilitarisierung nicht er366rtert werde, folge nicht zwangsl344ufig, dass der Angeklagte P. und der gesondert Verfolgte Mo. mit diesen Fragen nicht vertraut gewesen seien, viel-mehr lasse sich aus dem Beweisergebnis auch ein anderer Schluss ziehen, zeigt die Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen revisionsrechtlich relevanten 20 - 11 - Rechtsfehler auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schl374sse m374ssen nur m366glich, nicht aber zwingend sein (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. 247 261 Rdn. 51). Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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