BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 17. M344rz 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revisi-on hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil das Landgericht es unter-lassen hat, den Angeklagten vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist, nachdem der Angeklagte, der wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt war, wieder vorgelassen worden ist (Versto337 gegen 247 231 b Abs. 2, 247 231 a Abs. 2 StPO). 2 - 3 - a) Das Landgericht hat den Angeklagten am 5. Verhandlungstag wegen massiver St366rung der Hauptverhandlung nach 247 177 GVG aus dem Sitzungs-zimmer entfernt und von der M366glichkeit des 247 231 b StPO, ohne den Ange-klagten zu verhandeln, Gebrauch gemacht. Es hat sodann in seiner Abwesen-heit die Nebenkl344gerin erneut vernommen und entlassen. 3 Am 7. Verhandlungstag ist die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten fortgesetzt worden. Nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, Feststellungen zum Vollstreckungsstand einer Vorverurteilung, Erteilung eines rechtlichen Hinweises und erneutem Schluss der Beweisaufnahme sind die Schlussvortr344ge gehalten worden. 334ber den wesentlichen Inhalt der Verhand-lung w344hrend seiner Abwesenheit ist der Angeklagte nicht unterrichtet worden. Dies r374gt die Revision zutreffend als einen Versto337 gegen 247 231 b Abs. 2, 247 231 a Abs. 2 StPO. 4 b) Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Hierzu im Einzelnen: 5 aa) Ein Urteil beruht schon dann auf einem Rechtsfehler, wenn es als m366glich erscheint oder wenn nicht auszuschlie337en ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen w344re. An dem Beruhen fehlt es nur, wenn die M366glichkeit, dass der Versto337 das Urteil beeinflusst hat, ausgeschlossen oder rein theoretisch ist (Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 337 Rdn. 255). Die Entscheidung 374ber das Beruhen h344ngt - insbesondere bei Ver-st366337en gegen das Verfahrensrecht - stark von den Umst344nden des Einzelfalls ab (Hanack aaO Rdn. 257). 6 - 4 - bb) Vorliegend ist in Abwesenheit des Angeklagten die Nebenkl344gerin erneut vernommen worden. Vom Inhalt dieser Aussage hat das Landgericht den Angeklagten nicht unterrichtet. Dem Senat ist die Rekonstruktion dieser weiteren Aussage untersagt. Aus dem Umstand, dass die Nebenkl344gerin be-reits am 3. Verhandlungstag vernommen worden war, kann - entgegen der An-sicht des Generalbundesanwalts - nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass sie bei ihrer erneuten Vernehmung nur f374r die Ver-teidigungsm366glichkeiten des Angeklagten Unbedeutendes ausgesagt hat. Nach aller Erfahrung dienen erg344nzende Vernehmungen von Belastungszeugen der Abkl344rung von Widerspr374chen, die sich im Verlauf der Beweisaufnahme nach der ersten Vernehmung ergeben haben; dies spricht vielmehr f374r die Bedeutung der weiteren Aussage. Hinzu kommt, dass die Nebenkl344gerin die einzige Zeugin f374r das von dem Angeklagten bestrittene Tatgeschehen war. Allein auf ihrer Aussage beruht die 334berzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Nebenkl344gerin durch eine Vergewaltigung dazu gebracht hat, eine T344tigkeit als Prostituierte aufzunehmen. Das Landgericht legt in seiner Beweisw374rdigung dar, warum es der Darstellung der Nebenkl344gerin folgt, und setzt sich dabei mit mehreren Umst344nden auseinander, die gegen die Glaubhaftigkeit der Darstel-lung der Nebenkl344gerin sprechen k366nnten. So hat die Nebenkl344gerin, nachdem sie in einem Bordell als Prostituierte aufgefallen und polizeilich nach den Hin-tergr374nden befragt worden war, nicht sogleich, sondern erst im Verlauf einer weiteren Vernehmung davon berichtet, durch eine Vergewaltigung zur Prostitu-tion gebracht worden zu sein. Zu den Details dieser Vergewaltigung hat sie im Verlauf mehrerer Vernehmungen ebenso unterschiedliche Angaben gemacht wie zu den Umst344nden, unter denen sie, nachdem der Angeklagte seine T344tig-keit als Wirtschafter in einem Bordell aufgegeben hatte, in ein anderes Bordell verbracht worden war. Wenngleich die Beweisw374rdigung des Landgerichts, das sich trotz dieser Besonderheiten im Aussageverhalten der Nebenkl344gerin von 7 - 5 - der Richtigkeit ihrer Angaben 374berzeugt hat, einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen l344sst, kann der Senat angesichts der Gesamtumst344nde nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte weitere Verteidigungsm366glichkeiten gehabt h344tte, wenn ihm der Inhalt der erg344nzenden Vernehmung der Nebenkl344gerin mitgeteilt worden w344re. 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer erneuten Verurteilung aufzukl344ren sein wird, ob der Angeklagte in dieser Sache in Brasilien Freiheitsentziehung erlitten hat. Gegebenenfalls wird eine Entscheidung 374ber den Anrechnungsma337stab zu treffen sein. 8 Becker Pfister von Lienen Hubert RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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