BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der ausw344rti-gen Gro337en Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch blei-ben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenm344337i-gen Betruges (247 263 Abs. 1 und 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren und vier Monaten verurteilt. 1 Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachr374ge teilweise Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 2 - 3 - Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Angeklagte bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens umfassende Angaben zum Tatablauf ge-macht, Mitt344ter benannt und auch ihre eigenen Tatbeitr344ge offen dargelegt, wo-durch sie ma337geblich an der 334berf374hrung der zun344chst nicht gest344ndigen Mitt344-ter mitgewirkt hat. Die geleistete Aufkl344rungshilfe hat das Landgericht nach Verneinung der Annahme eines minder schweren Falles lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund ber374ck-sichtigt. 3 Dies ist rechtsfehlerhaft; denn obwohl nach den getroffenen Feststellun-gen die Voraussetzungen des 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, 247 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO vorlagen, hat das Landgericht nicht gepr374ft, ob die Strafe gem344337 247 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern oder gar nach 247 46b Abs. 1 Satz 4 StGB zu verfahren ist. Die Strafkammer hat demgem344337 auch nicht bedacht, dass die Aufkl344rungshilfe in die Gesamtabw344gung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des 247 263 Abs. 5 StGB bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzu-stellen ist. Hierauf beruht das angefochtene Urteil. Der Senat kann nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht zu einem abweichenden Rechtsfolgenaus-spruch gelangt w344re, wenn es 247 46b StGB in seine Erw344gungen einbezogen h344tte. 4 - 4 - Die der Bildung der Strafe zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (247 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann erg344nzende Feststellun-gen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 5 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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