BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403 /11 vom 12. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Ka m- mergerichts in Berlin vom 22. Juni 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. a) der Urteilsgründe wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Au s- land verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen A uslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Werbens um Mitglieder oder U n terstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in drei Fällen und wegen Unterstüt zens einer solchen Verein i- gung in drei Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in vier Fällen und wegen Unterstützens einer solchen Vereinigung in drei Fällen zu einer J u- gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichte ten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eing e- stellt, soweit der Angeklagte im Fall II . 6. a ) der Urteilsgründe (Tat vom 13 . /14. Juli 2009) wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine te r- roristische Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; denn die bisherigen Feststellungen zu dem Inhalt des in das Internet eingestellten Vid eos und den sonstigen Tatumständen belegen nicht hinreichend, dass der Angeklagte über das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfert i- gung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Ve r- herrlichung ih rer Ideologie hinaus gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen wollte (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 353). Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die materie llrechtliche Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte wegen U n- terstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen verurteilt worden ist, bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben, ob nach den vom Ka m- mergericht getroffenen Feststellungen die Gruppierung "Deutsche Taliban M u- 1 2 3 - 4 - jahideen" entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S . alle rechtlich relevanten Kriterien einer eigenstä ndigen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b StGB erfüllt oder ob sie als unselbstständige Teilorganisation der terroristischen Vereinigung "Islamische Jihad Union" anzusehen ist; denn der Angeklagte war damit einverstanden, dass M . die an d iesen we i- tergeleiteten Gelder möglicherweise auch für Zwecke der "Islamische Jihad Union" verwendete. Die Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird von der tei l- weisen Einstellung des Verfahrens nicht berührt. Es ist mit Blick auf die weit e- ren rechtsfehlerfrei abgeurteilten Straftaten auszuschließen, dass das Ka m- mergericht - das die jugendrechtliche Sanktion zutreffend gemäß § 18 Abs. 2 JGG vorwiegend nach erzieherischen Gesichtspunkten bemessen hat - auf e i- ne dem Angeklagten günstigere Rechtsfo lge erkannt hätte, wenn es den Fall II. 6. a) der Urteilsgründe außer Betracht gelassen hätte. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer 4
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