BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403 /1 2 vom 14. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 14. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Duisburg vom 25. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbs - und banden - mäßigen " Betruges in 32 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit "g e- werbs - und banden mäßiger " Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ha be sich als Mittäter an den festgestellten Bandentaten beteiligt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte spätestens im Jahr 2002 mit drei Tatgenossen zu einer Bande zusammen, um Betrügereien 1 2 3 - 3 - und Urkundenfälschungen zu begehen. Entsprechend ihrer gemeinsamen Pl a- nung und in Umsetzung dieser Abrede erwarben die Bandenmitglieder in der Folgezeit Firmenmäntel, die sie bis Ende des Jahres 2002 dazu nutzten, in in s- gesamt 31 Einzelfällen unter Vortäuschun g ihrer Zahlungsbereitschaft Obst und Gemüse (25 Fälle) sowie Leasingfahrzeuge (sechs Fälle) zu erlangen, wobei sie von vornherein vorhatten, die Leasingraten nicht bzw. nur teilweise zu en t- richten und die Fahrzeuge nicht zurückzugeben. Wer von Seiten der Bande an den Warenbestellungen und - lieferungen im Einzelnen beteiligt war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Leasingverträge für Fahrzeuge schlossen zwei gesondert verurteilte Bandenmitglieder ab und legten dabei jeweils g e- fälschte französische Pässe vor. In einem weiteren Fall beantragte eines dieser beiden Bandenmitglieder in Verwirklichung der Bandenabrede unter Vortä u- schung seiner Rückzahlungswilligkeit und - fähigkeit sowie erneut unter Vorlage eines gefälschten französischen Reisepasses bei der C . bank einen Kredit, der ihm bewilligt und ausbezahlt wurde. Zur Beteiligung des - umfassend geständigen - Angeklagten an diesen Bandentaten hat das Landgericht festgestellt, dass er als "spiritus rector" der Bande seine Geschäftskontakte und seine Erfahrung im Geschäftsleben zur Verfügung stellte, ansonsten aber im Hintergrund blieb und die einzelnen Täti g- keiten der nach außen auftretenden Bandenmitglieder leitete und lenkte sowie die guten Kontakte, über die er aufgrund seiner langjährigen Tätigke it im Obst - und Gemüsehandel in diesem Bereich verfügte, für den Bezug von Obst und Gemüse ausnutzte. Weitergehende Feststellungen zu konkreten Tathandlu n- gen des Angeklagten ergeben sich aus dem Urteil nicht. Die Erlöse aus den von der Bande begangenen Del ikten teilten die Bandenmitglieder unter sich auf, wobei allerdings der Angeklagte den Großteil der erzielten Einnahmen "einstrich". Das Landgericht hat die Tatbeteiligung des Angeklagten in allen 4 - 4 - Fällen ersichtlich als (Mit - )täterschaft angesehen und in s einer rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass sein "täterschaftlicher Beitrag" darin bestanden habe, "die Geschäfte der Bande zu lenken und zu leiten". 2. Diese Würdigung hält auf der Grundlage der Feststellungen zur Ta t- b e teiligung des Angeklagten der rec htlichen Prüfung nicht stand. Schließen sich - wie hier - mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB zu b e- gehen, hat die bloße Verbindung zu einer Bande nicht zur Fol ge, dass jedes von e inem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene B e- trugs - oder Urkundenfälschungsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne W eiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hi e- ran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben. Mitglied einer B ande kann auch derjenige sein, dessen Tatbeiträge sich nach der Bandenabrede auf Beihilfehandlungen beschränken . Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter B e- rücksichtigung aller U mstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jewe i- ligen Bandenmit glieds umfass t sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille , Tatherrschaft auszuübe n, d.h. ob objektiv oder j e- denfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwi r- kung abhängt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ - RR 2003, 265, 267 mwN). 5 6 - 5 - Eine entsprechende Einordnung hat das Landgericht nicht vorgeno m- men. Hierfür fehlt es vorliegend schon an der Feststellung, dass der Angeklagte (auch) konkrete Tatbeiträge zu den festgestellten Bandendelikten geleistet hat und welche diese waren. Die lediglich allgemein gehaltene, pauschale Fe stste l- lung, er habe "die Geschäfte der Bande gelenkt und geleitet", reicht als Grun d- lage für die erforderliche rechtliche Einordnung und Abgrenzung von Strafba r- keit und Beteiligungsform nicht aus. Dies gilt hier vor allem auch für die Fälle der Urkundenfäl schung. Dass der Angeklagte bei der Verteilung der Erlöse aus den betrügerischen Bandengeschäften einen besonders großen Anteil erhielt, belegt allenfalls ein bestehendes Tatinteresse des Angeklagten an den Betr ü- gereien, macht indes Feststellungen zu - geg ebenenfalls auch gleichartigen und wiederkehrenden - konkreten für die jeweiligen Einzeltaten geleisteten Ta t- beiträgen nicht entbehrlich; denn allein ein Tätigwerden im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine Strafbark eit als Ba n- dentat zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 208/02, NStZ 2003, 32, 33). 3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen könnte auch die A n- nahme von Tatmehrheit keinen Bestand haben. Wirkt ein Täter an einzelnen Ta ten anderer Täter nicht mit, sondern e r- schöpfen sich seine Tatbe iträge hierzu im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäf tsbetriebs, sind diese Tathandlu n- gen als - uneigent liches - Organisationsdelikt zu einer einheit lichen Tat im Si n- ne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen ( st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 572/07, wistra 2008, 181 , 182 mwN), ohne dass d ie Annahme banden - und gewerbsmäßiger Begehung dadurch berührt würde . Ob die anderen Täter d ie einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich b e- 7 8 9 - 6 - gangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 ). Die Sache bedarf daher umfassend neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 10
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