ECLI:DE:BGH:2016:110216B3STR403.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/15 vom 11. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2016 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlos sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 1 5 . Dezember 2015 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 15 . Deze mber 2015 das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10 . Juni 201 5 im Schuldspruch nach Teileinstellung des Verfahrens abgeändert und den Maßstab für die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft bestimmt. D as weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. G e- gen die Verwerfung wendet sich der Verurteilte mit der am 30 . Januar 201 6 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er meint, der Senat habe die über die Begründungsschrift seines Verteidigers hinaus von ihm persönlich am 28. Okt ober 2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Alzey e r- klärte Revisionsbegründung übergangen. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entsche i- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wo r- de n wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übe r- gangen. Er hat über die Revision auch unter Berücksichtigung der am 1 2 - 3 - 28. Oktober 2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Begründung - ebenso der ergänzenden Erklärungen vom 2 9. Oktober, 10. November und 3. Dezember 2015 - beraten und entschieden. D araus, dass sich die Gründe des Beschlusses vom 15 . Dezember 2015 mit deren Inhalt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte nicht schließen, der Senat habe sein Vor bringen übergangen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565). Schäfer Hubert Mayer Gericke Tiemann
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