ECLI:DE:BGH:2016:301116B 3STR403.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/16 vom 30. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwe rdeführer am 30. November 2016 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt , dass die A n- geklagten im Übrigen freigesprochen werden (§ 349 Abs. 4 StPO) . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitte ls zu tragen. Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg
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