BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 404/03 vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines KindesDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itze-hoe vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Zur Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft eine Strafrahmenver-schiebung nach § 46 a StGB nicht vorgenommen, bemerkt der Senatergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, daß sich ausden Urteilsgründen schon nicht ergibt, daß der angesichts des Tatbil-des, insbesondere der abgeurteilten besonders schweren Fälle dessexuellen Mißbrauchs erforderliche, über den Vergleichsabschlußhinausgehende kommunikative Prozeß zwischen dem Angeklagten undder Nebenklägerin stattgefunden hat.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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