BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 404/05 vom 1. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in rechtsbedenklicher Weise gem344337 247 41 StGB Geld- neben Freiheitsstra-fe verh344ngt hat, um eine aussetzungsf344hige Freiheitsstrafe zumessen zu k366nnen (vgl. BGHSt 32, 60). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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