BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 404/07 vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsm344337igen Hehlerei - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsm344337i-gen Hehlerei in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision hat keinen Erfolg. 1 I. Die auf die Sachr374ge erfolgte 334berpr374fung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Hierzu bemerkt der Senat er-g344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: 2 1. Die im Zusammenhang mit den Ergebnissen der umfangreichen Tele-kommunikations374berwachungsma337nahmen erhobenen R374gen sind teils unzu-l344ssig, teils unbegr374ndet. 3 a) Die Beanstandung, die abgeh366rten Telefonate seien unverwertbar gewesen, weil nicht sicher festgestellt worden sei, dass s344mtlichen Aufzeich-nungen jeweils ein die 334berwachung anordnender Beschluss zu Grunde lag, ist 4 - 3 - bereits unzul344ssig, weil die Revision die ergangenen richterlichen Anordnungen nicht mitteilt (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Telefon374berwachung 2). b) Unbegr374ndet ist die R374ge, die Kammer habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Einholung eines Stimmsachverst344ndigengutachtens zur374ck-gewiesen, mit dem belegt werden sollte, dass die dem Beschwerdef374hrer zuge-ordneten Gespr344che nicht von diesem gef374hrt worden seien. 5 Der Revisionsangriff sch366pft den ablehnenden Beschluss der Kammer nicht aus. Diese hat die Ablehnung auch darauf gest374tzt, dass sie nach dem Anh366ren mehrerer Hundert Gespr344che in der Hauptverhandlung selbst einen hinreichenden Eindruck von den Stimmen der Beteiligten, insbesondere des Angeklagten, gewonnen habe. Sie hat daher die Einholung eines Sachverst344n-digengutachtens der Sache nach auch mit eigener Sachkunde gem344337 247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt. Diese Begr374ndung ist rechtsfehlerfrei. 6 c) Auf der Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens, mit dem bewiesen werden sollte, dass die aufgezeichne-ten Telefonate aus technischen Gr374nden keinem bestimmten Datum und keinen bestimmten Teilnehmern zugeordnet werden k366nnten, beruht das Urteil nicht; denn die Kammer hat ausweislich der Urteilsgr374nde dem Beschwerdef374hrer nicht allein auf Grund von sich aus dem technischen Aufzeichnungsvorgang ergebenden Daten bestimmte Gespr344che zugeordnet, sondern nur, soweit dies durch die Verwertung weiterer Beweismittel zweifelsfrei m366glich war. 7 d) Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe durch die Weigerung, alle aufgezeichneten Gespr344che in t374rkischer Sprache ins Deutsche 374bersetzen zu lassen oder zumindest die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers f374r die Verteidigung zu bewilligen, ihre Aufkl344rungspflicht verletzt (247 244 Abs. 2 StPO) und die Verteidigung in einem f374r die Entscheidung we- 8 - 4 - sentlichen Punkt unzul344ssig beschr344nkt (vgl. 247 338 Nr. 8 StPO), greift ebenfalls nicht durch. Die Aufkl344rungsr374ge ist bereits unzul344ssig, weil sie kein bestimmtes Be-weisergebnis behauptet. Sie w344re auch unbegr374ndet; denn eine Verletzung der Aufkl344rungspflicht durch die unterlassene (w366rtliche) 334bersetzung liegt nicht vor. Es befinden sich Zusammenfassungen in deutscher Sprache 374ber den In-halt der Telefonate in den Akten, aus denen sich keine Relevanz der in T374rkisch gef374hrten Gespr344che f374r die abgeurteilten Taten ergibt. Schon deshalb musste sich die Kammer nicht zur 334bersetzung der Telefonate gedr344ngt sehen. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch zur 334berpr374fung der durch die Ermittlungs-beh366rden getroffenen Vorauswahl "relevanter" Telefonate bereits die Aufzeich-nungen von mehreren Hundert Gespr344chen in Augenschein genommen hatte, ohne dass sich eine von den Angaben in den schriftlichen Zusammenfassungen abweichende Verfahrensrelevanz ergeben hatte. 9 Auch im 334brigen ist die R374ge unbegr374ndet. Die Verteidigung ist nicht da-durch in einem f374r die Entscheidung wesentlichen Punkt beschr344nkt worden, dass die Kammer nicht alle Telefonate hat 374bersetzen lassen: Die Vorschrift des 247 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf eine 334bersetzung s344mtlicher in einer fremden Sprache aufgezeichneten Gespr344che (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 147 Rdn. 19; OLG Koblenz NStZ 1995, 611). 10 Den weitergehenden Antrag auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dol-metschers, um der Verteidigung das Abh366ren der in t374rkischer Sprache gef374hr-ten Telefonate zu erm366glichen, hat die Kammer in der vorliegenden Verfah-renssituation, in der bereits deutschsprachige Zusammenfassungen der Ge-spr344che vorlagen, aus denen sich ergab, dass die in t374rkischer Sprache gef374hr- 11 - 5 - ten Telefonate f374r die Vorw374rfe gegen den Angeklagten keine Relevanz aufwie-sen, mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung abgelehnt. e) Die R374ge, die Kammer habe durch die Ablehnung von - vielfachen - Aussetzungsantr344gen, die die Verteidigung im Hinblick auf eine beabsichtigte Beweismittelbesichtigung durch Anh366ren der Gespr344che gestellt hatte, die Ver-teidigung unzul344ssig beschr344nkt, ist offensichtlich begr374ndet. Vom ersten Aus-setzungsantrag mit dieser Begr374ndung vom 13. Juni 2006 bis zum Urteil vom 11. Januar 2007 sind fast sieben Monate vergangen. Dass und warum die Ver-teidigung in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen sein sollte, die Gespr344chsaufzeichnungen anzuh366ren, legt die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. 12 2. Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe das Recht des Be-schwerdef374hrers auf ein faires Verfahren durch Androhung (und Verwirklichung) der sog. "Sanktionsschere" verletzt, ist unbegr374ndet, weil die von der Revision behaupteten Tatsachen, die den Verfahrensversto337 begr374nden sollen, weitge-hend unzutreffend, jedenfalls aber nicht erwiesen sind. 13 Nach der dienstlichen Stellungnahme des Beisitzers, Richter am Landge-richt B. , der auch die telefonischen Erkl344rungen der zwischenzeitlich pensi-onierten Vorsitzenden Richterin Be. wiedergegeben hat, sowie nach der noch im Verfahren im Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag abgege-benen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden vom 15. Dezember 2006 hat es keine wiederholten Aufforderungen der Vorsitzenden zu verfahrensver-k374rzenden Absprachen bei gleichzeitiger Androhung deutlich h366herer Strafen im Falle der Weigerung gegeben; ebenso wenig ist in Vorgespr344chen eine be-stimmte Strafh366he in Aussicht gestellt worden oder sind auch nur 304u337erungen gefallen, die so h344tten verstanden werden k366nnen. Der Haftbefehl ist nicht zur 14 - 6 - "Druckaus374bung" wieder in Vollzug gesetzt worden, sondern im Hinblick auf ein weiteres, gegen den Beschwerdef374hrer anh344ngiges Verfahren vor dem Landge-richt Dortmund und die nunmehr von der Kammer angenommene h366here Straf-erwartung im vorliegenden Verfahren. Den vorgenannten dienstlichen Erkl344run-gen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung und im Revisionsverfahren nicht widersprochen. II. Der Verfahrensablauf gibt dem Senat noch Anlass zu folgendem Hin-weis: 15 Hat das Gericht eine Zwischenentscheidung getroffen (etwa einen Be-weisantrag abgelehnt oder einen Aussetzungsantrag zur374ckgewiesen), so ist es nicht gehalten, auf eine Wiederholung des Antrages oder eine Gegenvorstel-lung, die zur Ab344nderung der Entscheidung keinen Anlass geben, mehrseitige weitere Beschl374sse 374ber die Zur374ckweisung des neuen Antrages oder der Ge-genvorstellung zu verfassen. Werden keine neuen tats344chliche oder rechtliche Aspekte vorgebracht, so gen374gt vielmehr eine Bezugnahme auf den ersten Ab-lehnungsbeschluss verbunden mit dem Hinweis, dass sich an der dortigen Be-urteilung nichts ge344ndert habe. Wird dagegen ein neuer Gesichtspunkt 16 - 7 - angesprochen, so ist es ausreichend, wenn kurz dargelegt wird, warum auch dieser zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass gibt. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy