BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 404/08 vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am 25. November 2008 gem344337 247 346 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts M366nchengladbach vom 28. April 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 13. Feb-ruar 2008 als unzul344ssig verworfen worden ist, wird aufgeho-ben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen unter Einbeziehung des Ur- 1 - 3 - teils des Amtsgerichts M366nchengladbach vom 19. September 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der An-geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 28. April 2008, mit dem es die Revision des Angeklagten gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig - weil nicht innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO begr374ndet - verworfen hatte, war aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufzuheben. 2 2. Die im Revisionsantrag enthaltene R374ge der Verletzung formellen Rechts ist - da nicht ausgef374hrt - gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzul344ssig. 3 3. Die 334berpr374fung des Urteils auf die allgemeine Sachr374ge hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben, f374hrt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. 4 Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten auch aufgrund seiner Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit und um seinen eigenen Drogenkonsum finanzieren zu k366nnen. Nach seiner Haftentlassung im Januar 2008 nahm er Kontakt zur Drogenberatung auf. Unter diesen Umst344nden musste das Landge-richt die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt pr374fen (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGH NStZ 2005, 210). Die stattdessen erteilte Zustimmung zu einer etwaigen Therapie nach 247 35 BtMG machte dies nicht entbehrlich, da 247 64 StGB den vollstreckungsrechtlichen Sonderregelungen des Bet344ubungsmittelgesetzes vorgeht (BGH NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2004, 359); hieran hat sich durch die Neufassung des 247 64 StGB durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 im Grundsatz nichts ge344ndert (BGH StV 2008, 405, 406; Beschl. vom 27. Juni 2008 5 - 4 - - 3 StR 212/08 - Rdn. 9). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hin-dert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von sei-nem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Da nicht auszuschlie337en ist, dass der neue Tatrichter f374r den Fall der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ge-m344337 247 5 Abs. 3 JGG, der dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehen-der Ma337nahmen im Jugendstrafrecht Rechnung tr344gt (BGHSt 39, 92, 95 f.), von der zus344tzlichen Verh344ngung einer Jugendstrafe absieht (vgl. BGHR JGG 247 5 Abs. 3 Absehen 2; Beschl. vom 4. M344rz 2008 - 3 StR 30/08; Eisenberg, Ju-gendgerichtsgesetz 13. Aufl. 247 5 Rdn. 28) oder eine niedrigere Strafe verh344ngt, war auch die einheitliche Jugendstrafe aufzuheben. 6 Erg344nzend wird f374r die erneute Rechtsfolgenfestsetzung darauf hinge-wiesen, dass in eine neue Entscheidung nicht nur das Urteil des Amtsgerichts 7 - 5 - M366nchengladbach vom 19. September 2006 (Az.: 127 Ls 762 Js 788/05), son-dern auch das Urteil des Amtsgerichts M366nchengladbach-Rheydt vom 22. M344rz 2006 (Az.: 14 Ds 601 Js 1828/05) einzubeziehen und dies in der Urteilsformel entsprechend zu kennzeichnen ist (s. Eisenberg aaO 247 31 Rdn. 38, 247 54 Rdn. 20 m. w. N.). Dies gilt unabh344ngig von der Frage, ob neben der etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt von der Verh344n-gung einer Jugendstrafe abgesehen wird oder nicht. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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