BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 404/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Juni 2009 im Strafausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier F344llen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte und wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 Die Strafkammer hat die Verh344ngung einer Jugendstrafe sowohl wegen sch344dlicher Neigungen des Angeklagten als auch wegen der Schwere der Schuld f374r erforderlich gehalten (247 17 Abs. 2 JGG). Zur Begr374ndung hat es je-weils u. a. darauf abgestellt, dass der Angeklagte bereits einmal f374r einen Ver- 2 - 3 - sto337 gegen die Rechtsordnung mit jugendrechtlichen Ma337nahmen belegt wor-den sei bzw. bereits die Folgen eines Versto337es gegen die Rechtsordnung zu sp374ren bekommen habe. Diese Erw344gung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach war der Angeklagte zwar vor der Verurteilung in dem hiesigen Verfahren von dem Amtsgericht S. wegen des Diebstahls von 200 200 aus der Klassen-kasse verwarnt und mit einer Wiedergutmachungspflicht belegt worden. Die Gr374nde des angefochtenen Urteils lassen jedoch nicht erkennen, wann diese Tat begangen wurde und ob die Verurteilung durch das Amtsgericht vor den hier verfahrensgegenst344ndlichen Taten, die im Jahre 2007 begangen wurden, lag. Das mitgeteilte Aktenzeichen der amtsgerichtlichen Entscheidung ( Ds - 17/08 ) spricht daf374r, dass die dortige Sache erst nach den hier abgeurteilten Taten beim Amtsgericht anh344ngig wurde. 3 Mit Blick auf die n344heren Umst344nde des vorliegenden Falles - insbeson-dere die Intensit344t der 334bergriffe auf die im Tatzeitraum erst f374nf Jahre alte Ge-sch344digte - ist zwar auszuschlie337en, dass die Annahme der Schwere der Schuld des Angeklagten durch das Landgericht auf dem aufgezeigten Rechts-fehler beruht. Jedoch hat sich dieses nicht ausschlie337bar auch bei der konkre-ten Bemessung der Jugendstrafe von der nicht belegten Erw344gung leiten las-sen, der Angeklagte habe schon vor den hiesigen Delikten zumindest eine an-dere Straftat begangen und sei bereits vor Erlass des hier angefochtenen Ur-teils jugendrechtlich sanktioniert worden. So hat es u. a. bei der Er366rterung des Erziehungsbedarfs des Angeklagten ausgef374hrt, die Gesamtentwicklung lasse eine deutliche Steigerung von dessen Bereitschaft erkennen, auch "schwerste" Straftaten zu begehen. 4 - 4 - Der Senat vermag entgegen den Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts in dessen Antragsschrift nicht dahin zu erkennen, dass die verh344ngte, nicht unerhebliche Jugendstrafe trotz des Rechtsfehlers angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO ist. Diese Vorschrift gilt zwar grunds344tzlich auch bei der Pr374fung der Angemessenheit einer Jugendstrafe (vgl. BGH NStZ 2006, 587 f.); allerdings ist insoweit aufgrund der Besonderheiten bei der Zumessung einer jugendrechtlichen Sanktion eine gewisse Zur374ckhaltung des Revisionsge-richts geboten (so zu Recht Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 26 g). Insbeson-dere mit Blick auf die weitere Entwicklung des zur Tatzeit 16 bzw. 17 Jahre al-ten Angeklagten und vor dem Hintergrund der in den Urteilsgr374nden mitgeteil-ten, plausibel begr374ndeten Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, mit weiteren Sexualstraftaten des Angeklagten sei nicht zu rechnen, muss die Bestimmung der angemessenen Rechtsfolgen hier einem neuen Tatgericht vorbehalten blei-ben. 5 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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