ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR404.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 404/16 vom 21. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 21. Februar 2017 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer V erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mon a- ten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts erzwang der Angeklagte, der seit 2011 mit der Nebenklägerin zusammenlebte, an einem Tag im Juni oder Juli 2014 den Geschlechtsverkehr mit ihr, indem er sich zu ihr aufs Bett legte, sie gewaltsam auf den Bauch drehte, sich auf sie legte und sich so schwer machte, dass sie flach auf dem Be tt lag. Anschließend spreizte er die Beine der Nebenklägerin und drang trotz heftiger Gegenwehr mit seinem Penis vaginal in sie ein. 1 2 - 3 - Die Verurteilung des - den Tatvorwurf bestreitenden - Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswür digung ist rechtsfehlerhaft. Die Beweiswürdigung ist allerdings Sache des Tatrichters, dem es o b- liegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsf ehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürd i- gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11). So liegt es hier; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft. Denn den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen, e r- kannt und in seine Überlegu ngen miteinbezogen hat. Dies ist zwar generell e r- forderlich, insbesondere aber dann unabdingbar, wenn der Tatrichter - wie vo r- liegend - seine Feststellungen zum Tatkerngeschehen allein auf die Angaben des (vermeintlichen) Tatopfers stützt und daher seine U rteilsfindung maßge b- lich von der Beantwortung der Frage abhängt, ob diesem zu glauben ist oder nicht. Hat der einzige Belastungszeuge zudem weitere Straftaten behauptet, von denen sich das Gericht nicht zu überzeugen vermag, so gewinnt das in diesem Rahmen besonderer Bedeutung und bedarf näherer Erörterung (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, juris Rn. 14 mwN). Dem Angeklagten war neben der Vergewaltigung zur Last gelegt wo r- den, die Nebenklägerin in der Zeit von September bis Dezember 2013 in zehn Fällen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich missha n- delt zu haben, indem er sie wenigstens zehn Mal in eine Decke einwickelte, so dass sie die Arme nicht mehr bewegen konnte, mit ganzer Kraft ein Kissen 3 4 5 6 - 4 - bzw. eine andere Decke auf ihr Gesicht drückte, sich auf sie setzte und sie de r- art stark würgte, dass sie befürchtete, sterben zu müssen, wobei er zumindest in einem Fall mit dem beschuhten Fuß auf sie eintrat (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 53 StGB). Der Angeklagte hat auch die se Vorwürfe bestritten. Das Landgericht hat insoweit - auch gestützt auf die Aussage der Zeugin K . - festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in mindestens zehn Fällen auf dem Sofa in eine Decke einwickelte, sich auf sie setzte und ihr mehrm als ein Kissen auf das Gesicht drückte. Sie hat ferner festgestellt, dass er einmal nach der Nebenklägerin trat. Den Freispruch hat das Landgericht damit b e- gründet, dass eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen ausscheide, weil ni cht feststellbar gewesen sei, ob die Nebenklägerin Schmerzen erlitten habe, als der Angeklagte ihr das Kissen auf das Gesicht gedrückt und sie getreten habe. Welche Erwägungen dem zugrunde liegen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Daraus erg ibt sich nicht, warum das Landgericht abweichend von den Anklagevorwürfen nicht zu der Feststellung gelangt ist, dass der Ang e- klagte das Kissen "mit ganzer Kraft" auf das Gesicht der Nebenklägerin drückte und sie "derart stark würgte, dass sie befürchtete, sterben zu müssen". Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den Angaben der Nebenklägerin zur I n- tensität und zu den Folgen dieser Übergriffe keinen Glauben geschenkt hat, ohne zu erkennen, dass sich daraus Zweifel auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa ge zu dem Vergewaltigungsgeschehen ergeben konnten. Auf diesem Erörterungsmangel beruht das angefochtene Urteil, denn der Senat vermag angesichts der besonderen Beweiskonstellation nicht ausz u- schließen, dass das Landgericht zu einer abweichenden Überzeug ungsbildung 7 8 - 5 - gelangt wäre, wenn es die Gründe für den Teilfreispruch in seine Erwägungen zum Vorwurf der Vergewaltigung miteinbezogen hätte. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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