ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR404.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 404/18 vom 30. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und na ch Anhörung de r Beschwerdeführer in am 30. Oktober 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revision de r Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts genannten Gründen das Urteil, soweit es die Angekla g- te betrifft, im Rechtsfolgenausspr uch dahin ergänzt, dass die Einzi e- hung eines Geldbetrages in Höhe von 350 wird . D ie Beschwerdeführer in hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gericke Tiemann Berg Hoch Leplow
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