BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 405/01 vom 4. April 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2001 a) im Schuldspruch dahin gendert, daß der Angeklagte der gefhrlichen Körperverletzung und der versuchten ruber i - schen Erpressung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Körperverle t - zung in Tateinheit mit versuchter ruberischer Erpressung zu drei Jahren Fre i - heitsstrafe verurteilt und aus ihr sowie einbezogenen Strafen aus anderen U r - teilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer zum Nac h - teil des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft eine Verfahrensrüge und macht sachlichrechtliche Fehler geltend. Sie erstrebt die - 4 - Verurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme und versuchter schwerer ruberischer Erpressung und hlt die Strafe fr rechtsfehlerhaft nie d - rig. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte gewerbsmßig Betubungsmittel. Seine Wohnung wurde von der Polizei durchsucht, nachdem er von einem seiner Abnehmer, dem Zeugen E. , g e - genber der Polizei als Drogenlieferant benannt worden war. Der Angeklagte drang deshalb in die Wohnung des Zeugen ein, versetzte ihm Schlge und verwstete zusammen mit einer weiteren Person das Mobiliar. Er warf einen Kalksandstein, wie er beim Hausbau verwendet wird, zweimal nach dem Ze u - gen und verletzte ihn am Kopf und am Oberschenkel. Außerdem schlug er ihm die herausgerissene Tr des Wohnzimmerschranks auf den Kopf. Der Zeuge erlitt dadurch erhebliche Verletzungen. Whrend der Tat beschimpfte der A n - geklagte den Zeugen wegen dessen Angaben bei der Polizei, hielt ihm vor, deswegen auf der Flucht zu sein, und meinte, am liebsten wrde er ihm ein Ohr abschneiden oder ihn "jetzt schon" umbringen. Sodann verlangte er von dem Zeugen, mit ihm zu einer anderen Person zu fahren, die ebenfalls belastende Angaben vor der Polizei gemacht hatte. Der Zeuge war froh, den Angeklagten auf diese Weise aus seiner Wohnung zu bekommen, und fuhr mit ihm in einem Auto, das von der Freundin des Angeklagten gesteuert wurde, zu der Wohnung des weiteren Informanten. Auf der Fahrt dorthin beschimpfte und bedrohte der Angeklagte den Zeugen weiter, wobei er erklrte zu berlegen, ob er den Ze u - gen nicht "lieber sofort" in einem Baggerloch versenken solle. In diesem Z u - sammenhang verlangte er von ihm den Ersatz seines "Verdienstausfalles". Mit der Drohung, er werde ihn sonst umbringen, forderte der Angeklagte von dem - 5 - Zeugen die Zahlung von 2.000 DM innerhalb von drei Tagen. Nachdem der andere Informant in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte, stieg der Zeuge aus Angst vor weiteren Miûhandlungen des Angeklagten wieder in das Auto und fuhr eine Strecke mit. Dabei drohte der Angeklagte, er werde den Zeugen "plattmachen", wenn er den anderen Informanten nicht innerhalb der nchsten Stunden auftreiben wrde. Der Zeuge durfte das Auto verlassen und erstattete alsbald bei der Polizei Anzeige. 2. Ohne Erfolg rgt die Beschwerdefhrerin, das Landgericht habe unter Verstoû gegen § 154 a Abs. 3, § 264 StPO seiner Kognitionspflicht nicht g e - ngt und den Angeklagten zu Unrecht nicht nach § 239 b StGB verurteilt. Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: In der Anklageschrift war dem A n - geklagten u. a. vorgeworfen worden, am 12. Mrz 1999 zum Nachteil des Ze u - gen E. eine versuchte schwere ruberische Erpressung begangen zu h a - ben. In der Anklagebegleitverfgung hatte die Staatsanwaltschaft die Strafve r - folgung "gemû §§ 154 / 154 a StPO" auf die als tateinheitlich begangenen angeklagten Delikte der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB und § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschrnkt. Die Beschwerdefhrerin ist der Ansicht, das Landgericht htte die damit von der Verfolgung ausgenommene Gesetzesverletzung der Geiselnahme (§ 239 b StGB) gemû § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezi e - hen mssen, nachdem es sich von dem in der Anklageschrift angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht hatte berzeugen knnen. Dies trifft nicht zu. - 6 - a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Gesetzesverletzung der Geiselnahme (§ 239 b StGB) berhaupt wirksam ausgeschieden worden ist. Dies knnte zweifelhaft sein, weil die Staatsanwaltschaft eine konkrete B e - zeichnung der ausgeschiedenen Tatteile oder Gesetzesverletzungen (zu deren Notwendigkeit vgl. Rieû in Lwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 8, 20) unterlassen hat. b) Geht man davon aus, daû der Tatvorwurf wirksam von der Verfolgung ausgeschieden worden ist, so bestand fr das Landgericht jedenfalls nicht die Notwendigkeit einer Wiedereinbeziehung. Nach stndiger Rechtsprechung ist die Wiedereinbeziehung eines g e - mû § 154 a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs von Amts wegen regelmûig geboten, wenn das Gericht den Angeklagten von dem Tatvorwurf, auf den die Strafverfolgung beschrnkt worden war, freisprechen will (vgl. BGHR StPO § 154 a Beschrnkung 3 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Ob eine Verpflichtung zur Wiedereinbeziehung von Amts wegen auch dann besteht, wenn auf Grund des Verfahrensergebnisses erkennbar wird, daû die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen von so erheblichem Gewicht sind, daû die Voraussetzungen des § 154 a StPO nicht mehr vorliegen (vgl. Rieû in Lwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 35), und ob diese Vorausse t - zungen hier vorliegen, kann der Senat ebenfalls offen lassen. Eine Verurteilung wegen § 239 b StGB scheidet schon aufgrund der g e - troffenen Feststellungen aus. Der Angeklagte hatte danach die physische Herrschaft ber den Zeugen nicht erlangt, als er ihn zur Fahrt zu dem anderen - 7 - Betubungsmittelkufer aufforderte. Selbst wenn sich der Angeklagte des Ze u - gen bemchtigt htte, wrde es an dem fr § 239 b StGB erforderlichen fun k - tionalen Zusammenhang zwischen der Bemchtigungslage und der beabsic h - tigten Ntigung fehlen. Umstnde, die jenseits der Urteilsgrnde die Notwe n - digkeit einer Wiedereinbeziehung htten erkennbar werden lassen, trgt die Revision nicht vor. c) Geht man [hingegen] davon aus, daû § 239 b StGB nicht wirksam von der Verfolgung ausgeschieden ist, wrde sich die Kognitionspflicht des G e - richts auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt erstreckt haben. Eine Verle t - zung dieser Pflicht liegt indes nicht vor, weil - wie vorstehend dargelegt - eine Bestrafung des Angeklagten nach § 239 b StGB nicht in Betracht kommt. 3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen decken ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. a) Durch die Feststellungen ist der Versuch einer schweren ruber i - schen Erpressung nicht belegt. Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, daû der Tter das gefhrliche Tatmittel bei der Tat zur Verwirkl i - chung der raubspezifischen Ntigung verwendet (Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 7 a). Als der Angeklagte im Au to die Zahlung forderte, setzte er kein gefhrliches Tatmittel ein. Daû er, als er in der Wohnung des Zeugen mit gefhrlichen Werkzeugen auf diesen einwirkte, bereits daran g e - dacht hatte, von ihm auch noch Geld zu verlangen, und damit unter Verwe n - dung eines gefhrlichen Werkzeugs Gewalt angewandt hatte, die Grundlage einer spter konkludent zu uûernden Drohung sein sollte, hat das Landgericht - 8 - nicht feststellen knnen. Die zu diesem Ergebnis fhrende Beweiswrdigung ist rechtsfehlerfrei. b) Die Rge, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die "gebot e - nen generalprventiven Erwgungen auûer Acht gelassen", lût besorgen, daû die Beschwerdefhrerin dem Gedanken der Generalprvention ein zu hohes Gewicht beimiût und dabei auûer acht lût, daû dieser Strafzweck nur inne r - halb des Spielraums fr die schuldangemessene Strafe bercksichtigt werden darf (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprvention 8 m. w. N.). Im brigen wird durch das Schweigen in den Urteilsgrnden nicht bewiesen, daû die Strafka m - mer den Umstand des Versuchs gewaltsamer Zeugenbeeinflussung durch den Angeklagten bei der Strafzumessung nicht erwogen hat. Die schriftlichen U r - teilsgrnde mssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgrnde wiederg e - ben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine unvertretbar niedrige Strafe, die einen revisionsgerichtlichen Eingriff in die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzume s - sung erlauben wrde, hat das Landgericht nicht verhngt. 4. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch - was die Beschwerd e - fhrerin nicht gergt, worauf aber der Generalbundesanwalt zutreffend hing e - wiesen hat - Tateinheit zwischen der gefhrlichen Krperverletzung und der versuchten ruberischen Erpressung angenommen. Die Ausfhrungshandlu n - gen beider Taten berschneiden sich nicht. Die gefhrliche Krperverletzung war beendet, ehe der Versuch der ruberischen Erpressung begonnen hat. In dem Verlassen der Wohnung und dem Antritt der Autofahrt liegt eine Zsur, so daû auch bei natrlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Tat nicht vorliegt. Die den beiden selbstndigen Taten zugrundeliegende einheitliche Motivation verbindet diese nicht zur Tateinheit. - 9 - Der Senat schlieût aus, daû sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tatmehrheitlicher Begehung anders htte verteidigen knnen, und ndert de s - halb den Schuldspruch selbst. Dies fhrt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neue Tatrichter wird fr beide Taten Einzelstrafen festzusetzen haben. Bei der Gesamtstrafenbildung wird er auch zu prfen haben, ob nicht das Urteil des Amtsgerichts Dsseldorf vom 29. Januar 1998 oder - bei dessen Erled i - gung - das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 20. April 1999 Zsurwirkung entfaltet hat, was - je nach dem Ergebnis der Prfung - die Bildung mehrerer Gesamtstrafen erforderlich machen knnte. 5. Die durch § 301 StPO veranlaûte Prfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zutreffend das mit dem Ziel der Herausgabe von Geld eingesetzte Ntigungsmittel als Drohung mit gegenwrtiger Lebensgefahr angesehen (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9) und einen strafbefreienden Rcktritt des Angeklagten verneint (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, insoweit in BGHSt 44, 161 nicht abg e - druckt). Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Pfister von Lienen
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