BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 405/05 vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Dezember 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Juni 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); je-doch wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefasst: "Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Frei-heitsberaubung mit Todesfolge und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei F344llen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamt-strafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt." Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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