BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 406/02 vom3. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOsnabrück vom 17. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in denjeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrah-mens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, daß der-artige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesender Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGHNStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Der Tat-richter muß die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fix-punkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenenStrafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum allerstrafzumessungsrelevanten Umstände (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, - 3 -3. Aufl. Rdn. 624, 625). Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat jedochausschließen, daß sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteildes Angeklagten ausgewirkt hat.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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