BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 406/05 vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 12. Juli 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte schul-dig ist des unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit deren unerlaubtem Besitz, mit versuchter Freiheitsberaubung, versuchter N366tigung und mit vors344tzlicher K366rperverletzung, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und F374hren einer halbautomatischen Kurz-waffe sowie mit vors344tzlicher K366rperverletzung zur Freiheitsstrafe von f374nf Jah- 1 - 3 - ren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-ner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme (247 239 b Abs. 1, 247247 22, 23 StGB) h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte den f374r die Zwangsr344u-mung seines gemieteten Wohnhauses zust344ndigen Gerichtsvollzieher am Mor-gen des R344umungstages zu Hause auf, um die Absage dieser Amtshandlung zu erreichen. Nachdem dieser sein Ansinnen abgelehnt hatte, zog der Ange-klagte seine durchgeladene und entsicherte Pistole, bedrohte ihn damit und for-derte ihn - letztlich erfolglos - auf, in dessen Pkw einzusteigen. Der Angeklagte wollte - was er f374r den Fall der Ablehnung seines Begehrens von vornherein geplant hatte - ihn mit Hilfe der Waffe in seine Gewalt und sodann an einen an-deren Ort bringen, um ihn so an der Durchf374hrung der Zwangsr344umung zu hin-dern. 3 Danach wollte der Angeklagte den Gerichtsvollzieher zwar entf374hren (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 92 f.). Indessen hatte er nicht die Absicht, die durch die Entf374hrung geschaffene Bem344chtigungslage zu einer weiteren N366ti-gung seines Opfers durch qualifizierte Drohung auszunutzen. Vielmehr diente die in dem Vorhalten der Pistole liegende Drohung zugleich dazu, sich seines Opfers zu bem344chtigen, es zu entf374hren und in unmittelbarem Zusammenhang an der Durchf374hrung der Zwangsr344umung zu hindern. Damit sollte das abgen366-tigte Unterlassen ausschlie337lich durch die Bedrohung mit der Waffe durchge-setzt werden, ohne dass der beabsichtigten Bem344chtigungslage hierf374r nach der Vorstellung des Angeklagten eine eigenst344ndige Bedeutung zugekommen 4 - 4 - w344re. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte keinen Tatentschluss zur Bege-hung einer Gei337elnahme gem344337 247 239 b Abs. 1 StGB gefasst (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ-RR 2005, 173). Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erf374llt indessen - unbescha-det der ebenfalls verwirklichten K366rperverletzung und der Waffendelikte - die Tatbest344nde der versuchten Freiheitsberaubung (247 239 StGB) und der versuch-ten N366tigung (247 240 StGB). Diese stehen hier im Konkurrenzverh344ltnis der Tat-einheit (247 52 StGB) zueinander (vgl. Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 240 Rdn. 41 m. w. N.). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die 334berpr374fung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 Abs. 1 StPO steht dem hier nicht entgegen. 5 Die 304nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-spruchs zur Folge. 6 Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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