BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 406/10 vom 25. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 14. Dezember 2009 im Ma337regelaus-spruch dahin ge344ndert, dass lediglich die im Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 14. August 2009 angeordnete Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten wird sowie die erneute Anordnung dieser Ma337regel und der im Hinblick darauf angeordnete Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung mehrerer Freiheitsstrafen aus anderen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die in einer Vorverurteilung angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten, die Ma337regel nach 247 64 StGB erneut angeordnet und einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von drei Monaten fest- 1 - 3 - gesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen ge-st374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Teilerfolg. W344hrend die Nachpr374fung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, h344lt die (er-neute) Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei dem Angeklag-ten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vorliegen. Es hat deshalb zutreffend die im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2009 angeordnete und im Urteil des Landgerichts D374sseldorf nach 247 55 Abs. 2 StGB aufrechter-haltene Ma337regel erneut aufrechterhalten. F374r eine zus344tzliche Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestand indes kein Raum, weil die jetzt abgeurteilte Tat vor der fr374heren, die Ma337regel anordnenden Verurteilung des Angeklagten begangen wurde. In diesem Fall haben die Grunds344tze der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des 247 67f StGB (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305; Beschluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, BGHR StGB 247 64 Anordnung 4). 3 F374r seine gegenteilige Entscheidung hat sich das Landgericht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. M344rz 1992 (4 StR 108/92, NStZ 1992, 432) bezogen. Der Bundesgerichtshof hat darin ausgesprochen, die An-ordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 64 StGB "auch dann zwingend" anzuordnen, "wenn die 4 - 4 - Ma337regel schon in einem fr374heren Verfahren angeordnet worden ist". Dieser Entscheidung lag indes gerade kein Fall einer nachtr344glichen Gesamtstrafenbil-dung zugrunde. Im 334brigen ist diese Rechtsprechung, soweit sie eine "zwin-gende Anordnung" verlangt (ebenso BGH, Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, BGHR StGB 247 64 Anordnung 4; Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01; Beschluss vom 5. September 2006 - 3 StR 305/06, NStZ-RR 2007, 38), durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) ohnehin 374berholt, da seither die Ma337regelanordnung im Er-messen des Gerichts steht. Sie hat nur noch Bedeutung f374r die F344lle, in denen das Gericht unter Aus374bung seines Ermessens die Ma337regel anordnet. Die vom Landgericht neu angeordnete Ma337regel hatte deshalb zu entfal-len. Gleiches gilt f374r die vom Landgericht getroffene Entscheidung 374ber einen teilweisen Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe. Diese ist vorliegend ohne praktische Bedeutung, da sich der Angeklagte bereits mehr als die zur Vorweg-vollstreckung bestimmten drei Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, wie in F344llen zu verfahren w344re, in denen nachtr344glich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine 5 - 5 - nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halbstrafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvollzugs zu einer Herausnahme des Ange-klagten aus dem Ma337regelvollzug f374hren m374sste. Er neigt dazu, darin eine der Konstellationen zu sehen, in denen entgegen der Regel des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Entscheidung 374ber einen Vorwegvollzug verzichtet werden kann. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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