BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 406 /1 2 vom 16. Oktober 201 2 in der Strafsache gegen wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundes anwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärt i- gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. April 2012 im Auss pruch über die Einziehung a) dahin neu gefasst, dass die sichergestellten Datenspeicher mit den Bezeichnungen " b19 " , " f_r Papa " , " Color Climax " , " Color Climax II " , " diverse Golden Boy movies " , " Bill & Ted - Dear Cousin Bill " , " Diverse Golden Boys II " , " D iverse Golden Boys III " eingezogen werden; b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des L andgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornogr a- phischer Schriften unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtgeldstraf " die s i- chergestellten elf DVDs " eingezogen. Die auf Verfahrensrügen und sachlic h- rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Während die Nachprüfung des Schuld - und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann das Urteil im Hinblick auf die Einziehung mehrerer Gegenstände nicht bestehen bleiben. a) Gegen die Einziehungsanordnung be stehen zunächst deshalb B e- denken, weil das Landgericht die einzuziehenden Gegenstände entgegen den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 - 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ - RR 2009, 384 ) in der Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Vorliegend kann der Senat jedoch den U rteilsgründen die Bezeichnung von acht Datenspeichern entnehmen, auf denen kinderpornographische Schriften gespeichert waren, und somit die Einziehungsentscheidung insoweit selbst konkretisieren. b) Hinsichtlich der drei weiteren Datenspeicher hält die Einziehungsa n- ordnung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für einen von ihnen enthält das Urteil weder eine Bezeichnung zur Individualisierung noch eine Feststellung zu dessen Inhalt. Für die beiden DVDs mit den Bezeichnungen " Blumenengel " 1 2 3 4 - 4 - (dessen Inhalt w ar nicht lesbar) und " Archiv 19 " (dieser enthält nur das Foto einer unbekannt gebliebenen Person) ist nicht festgestellt, dass es sich um ki n- derpornographische Schriften handelt. Nur solche können aber gemäß § 184b Abs. 6, § 74 StGB eingezogen werden. Die Mutmaßung des Landgerichts, die Datenspeicher " könnten nur in Verbindung mit den kinderpornographischen Inhalten der weiteren DVDs stehen " , t rägt die Einziehungsentscheidung nicht. Becker Pfister Hubert Gericke Spaniol
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