ECLI:DE:BGH:2015:081215B3STR406.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 406/15 vom 8. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefü hrer am 8. Dezember 2015 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Verden vom 7. April 2015 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigungen keinen Rech tsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten L . erhobene Verfahrensrüge, das Landg e- richt habe die Er kenntnisse aus der Durchsuchung eines von ihm am Tag der Tat im Fall II.1. der Urteilsgründe gesteuerten und von seiner Ehefrau angemi e- teten Pkw wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nicht verwerten dürfen, ist - über die in der Antragsschrift d es Generalbundesanwalts genan n- ten Gründe hinaus - auch deshalb unbegründet, weil die Durchsuchung durch die Polizei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nds. SOG auch ohne vorherige ric h- terliche Anordnung zulässig war. Nach dieser Vorschrift können die Verwa l- tung sbehörden und die Polizei eine Sache durchsuchen, die von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 Nds. SOG durchsucht werden darf (Nr. 1), bzw. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt we rden darf (Nr. 3). Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Nds. - 3 - SOG kann eine Person durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen . Angesichts des bei der Verkehrskontrolle wahrgenommenen Canna bisgeruchs bestand der auf Tatsachen basierende Verdacht, dass sich in dem Pkw oder bei den im Wagen befindlichen Personen Betäubungsmittel befanden, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG) sichergestellt we r- den durften. War die Dur chsuchung damit gefahrenabwehrrechtlich zulässig, konnten die daraus gewonnenen Erkenntnisse gemäß § 161 Abs. 2 StPO auch im Strafverfahren gegen die Angeklagten verwendet werden. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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