BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 407/05 vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Dezember 2005 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juli 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei F344llen und der Untreue in f374nf F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei F344llen, wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Untreue in f374nf F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange- 1 - 3 - klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde (Tat 1: ) gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1., Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch ge344ndert. Die Nachpr374fung des Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Straf-ausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr f374hrt hier nicht zur Aufhebung der Ge-samtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht ange-sichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten, dreimal zehn Monaten, acht Monaten und sieben Monaten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte, zumal auch eine eingestellte, prozessordnungsgem344337 festgestellte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden kann (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 154 Rdn. 25, 247 154 a Rdn. 2). 2 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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