BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 407/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. November 2006 gem344337 247 346 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 4. Juli 2006 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Kleve vom 5. April 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 1 "Mit Beschluss vom 4. Juni 2006 hat das Landgericht Kleve die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 5. April 2006 als unzul344ssig verworfen, weil die Revisionsantr344ge nicht angebracht worden seien. Gegen diese am 17. Juli 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 20. Juli 2006 einge-gangene Antrag des Verteidigers des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 346 Abs. 2 StPO). 2 Der Antrag ist begr374ndet. Der Verteidiger hat mit seinem am 12. April 2006 - und damit fristgerecht - eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt 3 - 3 - und die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger374gt. Einen ausdr374ckli-chen Antrag im Sinne der 247247 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO enth344lt dieser Schriftsatz zwar nicht; dies ist jedoch unsch344dlich. Eines besonders hervorge-hobenen Revisionsantrags bedarf es n344mlich nicht, wenn das Begehren des Beschwerdef374hrers sich aus der Revisionsbegr374ndung ergibt (BGH RR 00/38 m.w.N.). In der Erhebung der uneingeschr344nkten allgemeinen Sachr374ge durch den Angeklagten ist regelm344337ig, so auch hier, die Erkl344rung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten werden soll (BGH aaO. m.w.N.). Der Verwerfungsbeschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Juli 2006 nach 247 346 Abs. 1 StPO ist daher zu Unrecht ergangen und aufzuheben." 4 Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 6 Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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