BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 407/10 vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Gruppenleiter als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 20. Mai 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls, wegen Diebstahls in 36 F344llen sowie wegen versuchten Diebstahls in 12 F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass f374nf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel zu voll-ziehen sind. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Anordnung des Vorwegvollzugs von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe. Das wirksam auf den Ausspruch 374ber den Vorwegvollzug beschr344nkte Rechtsmittel (hierzu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48) bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - Zum jetzigen Zeitpunkt w344re der Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstra-fe auch f374r die bei zutreffender Berechnung sich ergebende Dauer von neun Monaten erledigt. Der Angeklagte ist deshalb unverz374glich in den Ma337regelvoll-zug zu 374berf374hren. Bei dieser Sachlage bedarf es weder der Ab344nderung noch der Aufhebung der Anordnung 374ber den Vorwegvollzug der Strafe (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09; Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233; Beschluss vom 10. M344rz 2009 - 5 StR 56/09, NStZ-RR 2009, 234). 2 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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