BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 407/13 vom 6. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammerg e- richts Berlin vom 11. Juni 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten de s Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Kammergericht Berlin hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftl i- cher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, m it der ein Verfahrenshindernis geltend gemacht und die Verletzung formellen sowie mat e- riellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in dem Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009 Leite r des Gebietes Sachsen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) und übte die diesem obliegenden Tätigke i- ten für die Organisation aus. Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts: 1 2 3 - 3 - 1. Ein Ve rfahrenshindernis besteht nicht; die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung liegt vor. Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits began gener und künftiger Taten mit Deutschlandbezug der Europaführung, des Deutschlandverantwortl i- chen und der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Sektoren bzw. Regionen und Gebiete der PKK und CDK erteilt. Diese Ermäc h- tigung genügt d en an sie zu stellenden Anforderungen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB inhaltlich jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BT - Drucks. 14/8893 S. 9; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129b Rn. 30; NK - St GB/Ostendorf, 4. Aufl., § 129b Rn. 12; Altvater, NStZ 2003, 179, 182; Stein, GA 2005, 433, 457 f.; Nehring, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, 2007, S. 311) oder - ähnlich wie dies für einen von einer hoheitlich handelnden Behörde gest ellten Strafantrag vertreten wird (vgl. SK - StGB/Rudolphi/Wolter, 39. Lfg., § 77 Rn. 20; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 77 Rn. 17) - jedenfalls in begrenztem Maße auf Willkür überprüfbar ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 6 St 1/07, NJW 20 07, 2786, 2789; offen gelassen in MK/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 26). Anhaltspunkte, die für eine willkürlich erteilte Verfolgungsermächtigung sprechen könnten, sind nicht zu erkennen. Die Ermächtigung vom 6. September 2011 ist allgemein bis zur Ebene de r Gebietsverantwortlichen erteilt. Sie erfasst somit alle für die PKK in herausgehobener Funktion Tätigen, ohne in sachwidriger Weise zwischen einzelnen Mitgliedern zu differenzieren. Hinweise darauf, dass das Bundesm i- nisterium die Ermächtigung aus sonstig en Gesichtspunkten in willkürlicher We i- se erteilt hat, sind nicht ersichtlich. 4 5 6 - 4 - 2. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. 3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassen de materiellrechtliche Übe r- prüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere besteht kein aus dem Völkerrecht herzuleitender Rech t- fertigungsgrund für diejenigen Straftaten, auf die die Tätigkeit der PKK und i h- rer Unterorganisationen gerichtet ist. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelhe i- ten nimmt der Senat auf die auch im vorliegenden Fall geltenden Gründe seiner ebenfalls die PKK betreffenden Entscheidung vom heutigen Tage in dem Ve r- fahren 3 StR 265/13 Be zug. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 7 8
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