ECLI:DE:BGH:2015:101115B3STR407.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 407/15 vom 10. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbu ndesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 19. Mai 2015 im Maßregelau s- spruch mit den zugehöri gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es d ie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Recht s- mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen T eilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ang e- klagte im nicht näher eingrenzbaren Zeitraum zwischen Juni 2007 und August 2009 - zugunsten des Angeklagten angenommen: ausschließlich im August 2 009 - den damals 13 Jahre alten Sohn seiner Lebensgefährtin sexuell. Bei zwei Gelegenheiten übte er den Oralverkehr an dem Kind aus, zwei weitere Male onanierte er bei dem Jungen. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstä n- digen folgend - angenommen, der Angeklagte leide "unter einer schizoiden Persönlichkeitsstörung sowie einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer der Taten in erheblichem Maße vermin dert" gewesen (UA S. 5). Es war auße r- dem davon überzeugt, dass beim Angeklagten ein "sehr hohes Risiko für kün f- tige Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern" bestehe (UA S. 13). 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hä lt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betrof fenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fes t- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höh e- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten 2 3 4 5 - 4 - müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen l assen. Die erforde r- liche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Pe r- sönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlas s- tat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 2 StR 94/13, juri s Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfa s- send darzustellen, dass das Revisionsg ericht in die Lage versetzt wird, die En t- scheidung nachzuvollziehen. b) Durch die angefochtene Entscheidung wird bereits die vom Landg e- richt angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Ang e- klagten bei der Tatbegehung nicht belegt. D ie Feststellungen beschränken sich auf die Benennung der beiden als gegeben angesehenen Diagnosen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird das Gutachten des Sachverständigen referiert. Danach bestehe beim Angeklagten eine "Pädophilie des nicht ausschließlichen Typs". Der von ihr ausgehende Drang, sexuelle Kontakte zu Kindern zu finden, führe allein noch nicht zu einer erheblichen psychopathologischen Beeinträchtigung. Diese ergebe sich erst aus dem Zusammentreffen mit der bei dem Angeklagten bestehenden schizo i- d en Persönlichkeitsstörung, gekennzeichnet durch "emotionale Kälte, Dista n- ziertheit und eingeschränkte Affektivität mit Beeinträchtigung der emotionalen Schwingungsfähigkeit sowie eingeschränkte Empathiefähigkeit". Mit diesen im Allgemeinen verbleibenden Darlegungen ist nicht ausre i- chend erklärt, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat in einem Zustand gesichert eingeschränkter Schuldfähigkeit befand. 6 7 8 - 5 - Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Diagnose einer Pädophilie für sich genommen kaum Aussagekraft für das Vo r- liegen des vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB ("schwere andere seelische Abartigkeit") und erst recht nicht für die Überzeugung von einer e r- heblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Februar 2004 - 4 StR 574/03, NStZ - RR 2004, 201; Urteil vom 10. März 2004 - 4 StR 563/03, StV 2005, 20; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ - RR 2010, 304, 305; Beschluss vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, NStZ - RR 2014, 8 (nur Ls)). Steht für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur B e- kämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualtaten aus einem starken, mehr oder weniger u n- widerstehlichen Zwang heraus handelt. Die Steuerungsfähigkeit kann demz u- folge etwa dann beeinträchtigt sein, wenn die abweichenden Sexualpraktiken zu eine r eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau von Raff i- nements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnet (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10 , NStZ - RR 2010, 304, 305). Dass diese Voraussetzung vorliegend durch das Hinzutreten einer sch i- zoiden Persönlichkeitsstörung geschaffen worden sind, ist nicht dargetan. Auch hier gilt, dass die klinische Diagnose nicht automatisch mit dem juristischen Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit gleichgesetzt werden darf. Nur wenn die durch die typischerweise in der Jugendzeit auftretende, sich z u- nehmend entwickelnde Persönlichkeitsstörung hervorgerufenen Leistungsei n- bußen mit den Defiziten vergl eichbar sind, die im Gefolge forensisch relevanter 9 10 - 6 - krankhafter seelischer Verfassungen auftreten, kann von einer schweren and e- ren seelischen Abartigkeit gesprochen werden (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 169; BGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Beschluss vom 18. Januar 2005 - 4 StR 532/04, NStZ - RR 2005, 137, 138; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 348/05, NStZ - RR 2006, 199). Dass der Angeklagte aufgrund dieses Störungsbildes aus einem mehr oder weniger unwide rstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 2 StR 210/06, juris Rn. 7), ist nicht festgestellt. c ) Eine zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten ist ebenfalls nicht au s- reichend dargetan. Das Landgericht hat sich auch ins oweit dem Sachverstä n- digen angeschlossen, der ausgehend vom Punktwert, den der Angeklagte bei dem Prognoseinstrument Stable - 2007 erreicht habe, ein sehr hohes Risiko für den Anlassdelikten vergleichbare Sexualstraftaten angenommen hat, was auch "dem eigene n klinischen Eindruck des Sachverständigen entspreche". Der A n- geklagte, der seine sexuelle Devianz "bislang nicht aufgearbeitet" habe, könne aufgrund der schizoiden Persönlichkeitsstörung Hemmungen gegenüber Sex u- alstraftaten "jederzeit überwinden". Die se Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Prognose zukünftigen Verhaltens einseitig das Ergebnis des vom Sachverstä n- digen genutzten statistischen Prognoseinstruments in den Blick genommen und dabei außer Acht gelassen hat, dass solche I nstrumente zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos liefern, indes nicht in der Lage sind, eine fundierte Einzelbetrachtung zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, NStZ - RR 2014, 42 mwN). Eine solc he individuelle Beurteilung kann sich nicht in dem Hinweis auf den " klinischen Ei n- druck des Sachverständigen " erschöpfen. Sie muss dieses aus der Person fo l- 11 12 - 7 - gende Risikobild näher darlegen und sich vorliegend u.a. auch mit dem U m- stand auseinandersetzen, das s, was angesichts der Unsicherheiten bezüglich der Tatzeitpunkte zu berücksichtigen ist, die Taten möglicherweise acht Jahre zurückliegen oder zwischen ihnen und den - nicht näher geschilderten, mit e i- ner Bewährungsstrafe geahndeten - Vortaten eine Zeitspa nne von mehr als fünf Jahren besteht (zu dem Zeitraum straffreien Verhaltens als Prognoseg e- sichtspunkt vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, StV 2015, 218, 219; Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 604/13, juris Rn. 7; Urteil vom 10. Dezemb er 2014 - 2 StR 170/14, NStZ - RR 2015, 72, 73). 3. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals entschieden werden. Der Schuld - und der Strafausspruch werden davon nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellun g der Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen wird. Durch die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit und die deshalb erfolgte Strafrahmenve r- schiebung ist der Angeklagte nicht beschwert. Becker Pfist er Mayer Gericke Spaniol 13
Full & Egal Universal Law Academy