ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR407.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 407/17 vom 7. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 201 8 gemäß § 3 56a Satz 1 StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12 . Juli 201 8 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 1 2. Juli 2018 die Revision des Ver - urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 30. Juli 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entsche i- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über gangen. Die Verwerfung d er Revision auf die Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts und ohne vorherigen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO entspricht der üblichen Beratungs - und Entsche i- dungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Dem Anspru ch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag der 1 2 3 - 3 - Staatsanwaltschaft ergangen ist und der Verurteilte mit der Zustellung des Antrags Gelegenheit zu r Stellungnahme erhalten hat. Um bei diesem Verfa h- rensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begrü n- dung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In dies en Fällen ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsg e- richts zu begründen (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Ausführungen zur hausinternen Zuständigkeit des Senats waren entg e- gen der Auffassung des Verurteilten schon deshalb entbehrlich, weil sie sich ohne Weiteres dem im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das G eschäftsjahr 2017 (dort unter A. II. 3. Strafsenat Nr. 4) entnehmen lässt. Becker Gericke Tiemann Berg Leplow 4
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