BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 408/02 vom12. Dezember 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2002 im Ausspruchüber die Einziehung der beiden Mobiltelefone MotorolaTalkabout aufgehoben; der Ausspruch entfällt.Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe: Die Einziehung der Mobiltelefone Motorola Talkabout der beiden Ange-klagten hat keinen Bestand. Im Gegensatz zu dem Mobiltelefon Nokia des An-geklagten D. , mit dem eine Telefonnummer in den Niederlanden ange-wählt wurde, um das geplante Rauschgiftgeschäft anzubahnen, hat der Tat-richter keine Feststellungen zu einer Verwendung der beiden anderen Mobil-telefone getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln ist jedoch nach § 74 StGB nurdann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebrauchtworden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildetund vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel6). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen getroffen wer-den können. - 3 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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