BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 408/08 vom 21. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StGB 247 224 Abs. 1 Nr. 5, 247 226 Die gef344hrliche K366rperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgef344hr-denden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verur-sachten schweren K366rperverletzung. BGH, Beschl. vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 408/08 - LG D374sseldorf in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 19. Mai 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer K366rperverletzung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachbeschwerde ge-st374tzte Revision des Angeklagten. Die Nachpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Zutreffend hat das Landgericht bei der Tat 3 Tateinheit zwischen der schweren K366rperverletzung und der gef344hrlichen K366rperverletzung angenom-men. 2 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der angetrunkene An-geklagte mit seiner Ehefrau in einen Streit. Er bespritzte ihr Kopftuch und ihre Kleidung im Bereich des Halses und des Oberk366rpers mit fl374ssigem Grillanz374n-der und setzte sie mit einem Feuerzeug in Brand. Dabei nahm er schmerzhafte und lebensgef344hrliche Brandverletzungen sowie lebenslang sichtbare Spuren an Gesicht und Oberk366rper des Opfers zumindest billigend in Kauf. Die Ehefrau erlitt an Gesicht, Hals und H344nden sowie im oberen Brustbereich Verbrennun-gen zweiten und dritten Grades. Sie musste einen Monat lang auf der Intensiv-station f374r Schwerbrandverletzte behandelt werden. Trotz mehrerer Operatio-nen hat sie in allen Transplantatbereichen bleibende, schmerzhafte Narben. Diese sind einen halben bis einen Zentimeter dick und wulstig sowie von deut-lich roter Farbgebung, so dass das Opfer selbst auf eine Entfernung von mehre-ren Metern mit blo337em Auge als Brandverletzte erscheint. Eine Korrektur des Erscheinungsbildes ist nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissen-schaft nicht m366glich. 3 Damit hat der Angeklagte eine schwere K366rperverletzung in der Form der dauerhaften erheblichen Entstellung des Opfers (247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) so-wie eine gef344hrliche K366rperverletzung mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung (247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen. In dieser Begehungsform steht die gef344hrliche K366rperverletzung zur schweren K366rperverletzung in Tat-einheit. Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz (so Hirsch in LK 11. Aufl. 247 226 Rdn. 39; Fischer in Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 226 Rdn. 20) w374rde das gesonderte Unrecht, das - 374ber die schwere Folge der K366rperverletzung hi-nausgehend - in der lebensgef344hrlichen Handlung liegt, nicht zum Ausdruck bringen (Lilie in LK 11. Aufl. 247 224 Rdn. 41; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 224 Rdn. 16; Horn/Wolters in SK-StGB 247 226 Rdn. 27; so jetzt auch Fischer, StGB 55. Aufl. 247 226 Rdn. 20 f374r die Variante des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 4 - 4 - StGB; noch offen gelassen von BGH, Beschl. vom 25. Juli 2007 - 2 StR 252/07); denn diese Folge wird, insbesondere auch in der Qualifikationsform der erheblichen dauerhaften Entstellung, weder regelm344337ig noch gar notwendig durch eine das Leben (abstrakt) gef344hrdende Handlung bewirkt. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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