BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 408/13 vom 20. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 20. März 2014 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO bleibt ohne E r- folg. Denn selbst wenn - wie von der Revision geltend gemacht - an den Haup t- verhandlungstagen vom 30. Mai 2013 und 7. Juni 2013 nicht zur Sache ve r- handelt worden wäre, wäre die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO bei Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht abgelaufen gewesen. Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Frist en im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlun g wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl . , § 229 Rn 6). Vor dem 30. Mai 2013 war zuletzt am Donnerstag, de n 16. Mai 2013, verhandelt worden, so dass die Unterbr e- - 3 - chungsfrist am Freitag, den 17. Mai 2013 , zu lauf en begann und am Freitag, den 7. Juni 2013 , endete. Da der 8. Juni 2013 , an dem nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, ein Samstag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Montag, d en 10. Juni 2013, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch g e- schehen. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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