BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 409/00 vom 12. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf d essen Antrag - am 12. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 22. Mai 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i - heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandu n - gen gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entsche i - dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Während die Nachprüfung des U r - teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Recht s - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen minder schweren Fall des Totschlags nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. - 3 - Nach den Feststellungen war die Ehefrau des Angeklagten, das spätere Opfer, entgegen einer Verabredung mit dem Angeklagten erst in den frühen Morgenstunden nach Hause gekommen. Der Angeklagte machte seiner Frau Vorwürfe, dieser gelang es aber, den Angeklagten zu besänftigen, so daß es zu Zärtlichkeiten und zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden kam. Im weit e - ren Verlauf der Morgenstunden erwürgte der Angeklagte seine Ehefrau mit d i - rektem Tötungsvorsatz. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 1. Alt. StGB verneint, weil sich "keine Anhaltspunkte dafür ergeben" hätten, daß der Angeklagte vor der von ihm begangenen T ö - tung seiner Ehefrau von dieser mißhandelt oder schwer beleidigt worden ist (UA S. 18). Dies vereinbart sich nicht ohne weiteres damit, daß das Landg e - richt festgestellt hat, es sei nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erneut zu einem (zweiten) Streit zwischen den Eheleuten gekommen, ohne daß der Beginn und der Verlauf des Streits hätte festgestellt werden können (UA S. 9). Damit ist gerade nicht ausgeschlossen, daß der Tötung eine Mißhan d - lung oder schwere Beleidigung des Angeklagten durch seine Ehefrau vorang e - gangen ist. Gleiches gilt für die Erwägungen, die das Landgericht im Zusa m - menhang mit der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages des Angeklagten ang e - stellt hat. In ihm war behauptet worden, gegen die Ehefrau sei 1999 ein E r - mittlungsverfahren eingeleitet worden, weil sie eine andere Person unter Ei n - satz beträchtlicher körperlicher Gewalt angegriffen habe. Das Landgericht hat diese Tatsache als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos angesehen. Es hat dabei ausgeführt, der Umstand, daß der Angeklagte nur zum Inhalt des e r - sten Streits Angaben machen konnte, spräche dafür, daß dieser zweite Streit entweder nicht erheblich oder zumindest nicht von wesentlichem Inhalt gew e - sen sein könne (UA S. 15). Nachdem der medizinische Sachverständige die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit an den zweiten Streit als - 4 - aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar angesehen hatte (UA S. 17), hätte das Landgericht daraus nicht auf die Unerheblichkeit der Auseinande r - setzung schließen dürfen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei der Erinnerungslosigkeit nicht nur um eine Verteidigungsstrategie des Angeklagten gehandelt hatte. Aus einer solchen hätte ein Schluß auf die Une r - heblichkeit des Streits nicht gezogen werden können. Auch die Ablehnung eines sonst minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 2. Alt. StGB) enthält einen Rech tsfehler. Das Landgericht hat festg e - stellt, daß der Angeklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,1 zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen war, aber nicht erkennbar erwogen, daß bereits das Vorliegen eines sog. vertypten Milderungsgrundes wie des § 21 StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falls begründen kann. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags auf den aufgezeigten Fehlern beruht. Die Feststellung, daß der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat und dabei seine Schuldfähigkeit nicht aufgehoben war, wird von dem Fehler indes nicht berührt. Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen haben deshalb B e - stand. Nicht zu diesen Feststellungen gehörend sind diejenigen zu dem Streit - 5 - zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Sie sind deshalb aufgehoben. Hierzu wird der neue Tatrichter grundlegend neue, widerspruchsfreie Festste l - lungen treffen müssen. Kutzer Miebach Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy