BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 409/07 vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der R374ge ei-ner Verletzung des 247 257 Abs. 1 StPO (vgl. BGH StV 1984, 454 f.). Jedenfalls ist sie unbegr374ndet, weil der Angeklagte gest344ndig war und deshalb das Urteil auf dem gel-tend gemachten Verfahrensfehler nicht beruht. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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