BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 409/14 vom 15. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desse n Antrag - am 15. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 7. Mai 2014 im Ausspruch über das A b- sehen von Verfallsanordnungen nach § 111i Abs. 2 StPO dahin geändert, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Werte r- satz in Höhe von 4.1 00 vorliegen und die Ansprüche der in der Urteilsformel näher bezeichneten Verletzten einer Verfall s- anordnung entgegenstehen, wobei es sich bei dem Anspruch des Geschädi gten B . um einen solchen in Höhe 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Rau bes in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und festgestellt, dass die Vorau s- 1 - 3 - Einzelnen b ezifferten Ansprüche der neun Geschädigten einer Verfallsanor d- nung jedoch entgegenstünden. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf zwei Verfahrensbeanstandungen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rech tsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - geringfügigen - Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antr agsschrift dargelegt hat, keinen Erfolg. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat zum Schuld - und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbri n- g ung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB weist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler auf. Die - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - grun d- sätzlich ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO bedarf indes der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: "Bei der Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO festzustellenden Betrages sind der Strafkammer jedoch zwei offensichtliche Ü bertragungsfehler u n- s- gesamt 535 EUR vom Geschädigten L . EUR vom Geschädigten B . erlangt. Dadurch reduziert sich der der nach § 111i Abs. 2 St PO festzustellende Betrag auf 4.135 EUR. Di e- se Berichtigung kann der Senat im Hinblick auf die in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Feststellungen der Strafkammer in entspr e- 2 3 4 - 4 - Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, dass es hinsichtlich des G e- schädigten L . bei dem von der Strafkammer in der Urteilsformel aufg e- - trotz einer Reduzier ung des Gesamtbetrages - das Verschlecht e- rungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO entgegen. Der Senat kann insoweit vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichen, weil die Entscheidung für die Angeklagte günstiger ist. Der nur geringfügige Erfolg der Revision l ässt es nicht unbillig ersche i- nen, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister Hubert Schäfer Gericke 5 6
Full & Egal Universal Law Academy