BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 410/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt, das Tatmesser eingezogen sowie 374ber Zahlungs- und Feststellungsantr344ge im Adh344sionsver-fahren entschieden. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 6 StPO - Verletzung der Vorschriften 374ber die 326ffentlichkeit des Verfah-rens - vorl344ufigen Erfolg. 1 I. 1. Der Verfahrensr374ge liegen folgende Verfahrensvorg344nge zugrunde: 2 Durch Gerichtsbeschluss vom 5. M344rz 2007 wurde gem344337 247 171 b GVG die 326ffentlichkeit f374r die Dauer der Vernehmung der Nebenkl344gerin ausge- 3 - 3 - schlossen. Nach der Vernehmung blieb die Zeugin auf Anordnung des Vorsit-zenden unvereidigt und wurde im Einverst344ndnis s344mtlicher Verfahrensbeteilig-ter entlassen. Im Anschluss daran wurde die 326ffentlichkeit wieder hergestellt. Nach sechs weiteren Hauptverhandlungstagen verlas der Verteidiger am 9. M344rz 2007 eine Erkl344rung f374r den Angeklagten. Daraufhin sollte die anwe-sende Nebenkl344gerin erneut vernommen werden. Es erging die Anordnung des Vorsitzenden: "Der Beschluss 374ber den Ausschluss der 326ffentlichkeit vom 5. M344rz 2007 dauert fort." Sodann wurde die 326ffentlichkeit ausgeschlossen und die Zeugin vernommen. 2. Zu Recht r374gt der Angeklagte, dass vor der zweiten Vernehmung der Nebenkl344gerin f374r den Ausschluss der 326ffentlichkeit ein neuer Gerichtsbe-schluss erforderlich gewesen w344re. Denn die Vernehmung, f374r deren Dauer die 326ffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss vom 5. M344rz 2007 ausgeschlossen wor-den war, war abgeschlossen und die Zeugin entlassen worden. Auch wenn der-selbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der 326ffentlichkeit vernommen werden soll, ist nach 247 174 Abs. 1 Satz 2 GVG grunds344tzlich ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich (BGH NStZ 1992, 447 m. w. N.). Eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden kann auch dann einen f366rmlichen Beschluss nicht ersetzen, wenn in ihr auf den vorangegange-nen Ausschlie337ungsbeschluss Bezug genommen wird. Die Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses kann zwar ausnahmsweise entfallen, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zur374ckge-nommen wurde und die f374r den Ausschlie337ungsbeschluss ma337gebende Inte-ressenlage fortbestand, so dass sich die zus344tzliche Anh366rung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber schon deswegen nicht gege-ben, weil sich der Anlass zu der erneuten Vernehmung der Zeugin erst am sechsten Hauptverhandlungstag nach ihrer Entlassung herausstellte. 4 - 4 - II. F374r die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen: 5 1. Die Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils h344tte den Angriffen der Revision standgehalten. Insbesondere w344re es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, dass das Landgericht der schriftlichen Einlassung des Angeklagten, der sich nur durch einen vom Verteidiger verlesenen Schriftsatz erkl344rt und Nachfragen nicht zugelassen hat, einen nur erheblich geminderten Beweiswert zugemessen hat. Die Strafkammer hat darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Einlassung des Angeklagten nur bedingt einer Glaubhaf-tigkeitspr374fung zug344nglich sei, da mangels M366glichkeit von Nachfragen nur ein-geschr344nkt nachgepr374ft werden k366nne, ob die verlesenen Angaben auf einem tats344chlichen Geschehen basieren. Sie hat ferner darauf abgestellt, dass sie einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens, insbesondere vom Sprachfluss und der begleitenden K366rpersprache, nicht habe gewinnen k366nnen. Diese Erw344gungen und die auf sie gest374tzte Annahme eines nur beschr344nkten Beweiswerts der Einlassung des Angeklagten sind rechtlich nicht zu beanstan-den. 6 - 5 - 2. Die Verwirklichung der Qualifikation gem344337 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel gegebenenfalls durch Verurteilung "wegen besonders schwerer Vergewaltigung" kenntlich zu machen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2007, 365 Nr. 22 m. w. N.). 7 Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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