BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 410/10 vom 23. November 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil der aus-w344rtigen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19. Juli 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde : Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen 366ffnete der Beschuldigte in drei F344llen die Hose der zu 100 % geistig behinderten Zeugin und f374hrte jeweils einen Finger in deren Scheide ein. Die Gesch344digte war aufgrund ihrer geistigen Behinde-rung unf344hig, die von ihr abgelehnten sexuellen 334bergriffe abzuwehren. Dies nutzte der Beschuldigte aus, der wusste, dass die Frau die sexuellen Handlun-gen nicht wollte und aufgrund ihrer Behinderung zum Widerstand au337erstande war. Wegen eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Frontalhirnsyndroms, das tiefgreifende Ver344nderungen in der 304u337erung der Affekte, Bed374rfnisse und Im-pulse bewirkt hatte, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten nicht in der 2 - 3 - Lage, sein Verhalten entsprechend seiner erhalten gebliebenen Unrechtsein-sicht zu steuern. Das Landgericht ist auf der Grundlage dieser Feststellungen davon aus-gegangen, der Beschuldigte habe im Zustand der Schuldunf344higkeit in drei F344l-len eine widerstandsunf344hige Person sexuell missbraucht. Es hat seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil von ihm in vergleichbaren Reizsituationen gleichartige Taten zu erwarten seien und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei. Wegen der Unberechenbarkeit des Beschuldigten erscheine eine von seinem Einverst344ndnis abh344ngige Kontrolle durch die Ehefrau nicht ausreichend, um den Schutz der Allgemeinheit auch ohne Vollstreckung der Ma337regel zu gew344hrleisten. 3 2. Gegen die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. 4 a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem l344nger andauern-den, nicht nur vor374bergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunf344higkeit (247 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit (247 21 StGB) voraus, dass die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der sich die geistige St366rung manifestiert. Weiterhin muss die Gesamt-w374rdigung von Tat und T344ter ergeben, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allge-meinheit gef344hrlich ist. 5 b) Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Steue-rungsf344higkeit des Beschuldigten wegen einer krankhaften seelischen St366rung bei den ihm zur Last liegenden Taten aufgehoben war. Die Beweisw374rdigung 6 - 4 - belegt aber nicht die f374r den objektiven Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Personen entscheidende Feststellung, die Gesch344digte sei bei den sexuellen 334bergriffen widerstandsunf344hig gewesen. Widerstandsunf344hig im Sinne des 247 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wer aus den in dieser Vorschrift genannten Gr374nden keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, 344u337ern oder durchsetzen kann. Dabei gen374gt es, dass das Tatopfer nur vor374bergehend widerstandsunf344hig ist. Als Ursache einer solchen Unf344higkeit kommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen, sondern auch sonstige geistig-seelische Beeintr344chtigungen in Betracht, die sich etwa aus einem Zusammentreffen einer besonderen Pers366nlichkeitsstruktur des Op-fers und seiner Beeintr344chtigung durch die Tatsituation infolge 334berraschung, Schreck oder Schock ergeben. Der Tatrichter hat - gegebenenfalls mit Hilfe ei-nes Sachverst344ndigen - aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die auch das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist, die geistig-seelische Verfassung des Tatopfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten zu pr374fen und in den Urteilsgr374nden darzulegen (BGH, Urteil vom 15. M344rz 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147). 7 Diesen Ma337st344ben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Straf-kammer hat seine 334berzeugung von der Widerstandsunf344higkeit der Gesch344-digten nicht begr374ndet, so dass f374r den Senat nicht nachpr374fbar ist, ob sie zu Recht von einer psychischen Widerstandsunf344higkeit der Zeugin ausgegangen ist. Sie hat sich lediglich mit Hilfe eines aussagepsychologischen Sachverst344n-digengutachtens von der Aussaget374chtigkeit der Gesch344digten sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben 374berzeugt. Den Urteilsgr374nden l344sst sich schon nicht entnehmen, was Grundlage der Feststellung ist, die Gesch344digte sei zu 100 % geistig behindert. Entscheidend kommt hinzu, dass die blo337e Feststel- 8 - 5 - lung einer geistigen Behinderung allein die Annahme von Widerstandsunf344hig-keit nicht belegt (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 4 StR 89/05, NStZ-RR 2005, 232; BGH, Beschluss vom 1. April 2003 - 4 StR 96/03, NStZ 2003, 602; BGH, Beschluss vom 13. November 2002 - 4 StR 438/02, BGHR StGB 247 179 I Widerstandsunf344higkeit 9; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 179 Rn. 9). Ein fachpsy-chiatrisches Gutachten zur Schwere der geistigen Behinderung und deren Auswirkungen auf die Widerstandsf344higkeit der Gesch344digten zu den Tatzeit-punkten wurde ausweislich der Urteilsgr374nde nicht erstattet. Der pers366nliche Eindruck von der Gesch344digten in der Hauptverhandlung l344sst eine Aussage 374ber deren Widerstandsf344higkeit gegen sexuelle 334bergriffe schwerlich zu. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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