BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 410/15 vom 24. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach An hörung de s Beschwerdeführer s am 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 9. Juli 2015 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, soweit ein e Entscheidung über die Anor d- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterbli e- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgeric hts zurückve r- wiesen 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Sie hat nur in dem aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Während der Schuld - und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufwei sen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte im A l ter von 15 Jahr en mit dem sich im Verlauf der Jahre steigernden Konsum von Marihuana und Alkohol, weswegen er 2006 und 2009 jeweils Entzugstherapien absolvierte. Seit 2004 wurde er insgesamt vier Male wegen Betäubungsmitte l- straftaten verurteilt, zuletzt 2009 wegen Handel treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs M o- naten, die er nach Widerruf der zunächst gewährten Strafaussetzung zur B e- währung verbüßen musste. Zur Tatzeit rauchte der Angeklagte wieder täglich M arihuana. Gegenstand der nunmehrigen Verurteilung ist der Erwerb von 62,5 g mit einem Wirkstoffgehalt von 12,7% THC. Der Angeklagte beging die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (UA S. 10), um den gesa m- ten Monatsbedarf an Rauschgift für sich und seine Lebensgefährtin zu decken. Nach diesen Feststellungen des Tatrichters zur Drogenkarriere und zum tatzeitnahen Betäubungsmittelkonsum, von denen der Senat auszugehen hat, obgleich die Urteilsgründe (einschlägige Vorstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Vorhandensein von dealertypischen Utensilien, Aufbewa h- rung von zwei Schusswaffen in unmittelbarer Nähe der Betäubungsmittel) auch den Schluss auf eine Bestimmung des Rauschgifts als Handelsware ermöglicht hätten, liegt es nahe, dass der Angeklagte Betäubungsmittel aufgrund eines Hangs konsumierte, die als Verbrechen eingestufte Tat symptomatisch für e i- nen Hang war und der Angeklagte solche Taten bei fortbestehendem Hang auch zukünftig begehen wird. Dass eine Unterbringung keine hinrei chende E r- 2 3 4 - 4 - folgsaussicht haben wird, kann allein aus dem Hinweis auf die zwei bislang durchlaufenen Entzugstherapien nicht angenommen werden. Bei dieser Sachlage drängt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19 . Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107; vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 382/08, NStZ - RR 2009, 59; vom 24. September 2009 - 3 StR 340/09, juris; vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10, NStZ - RR 2010, 319; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ - RR 2012 , 204; vom 1. März 2012 - 2 StR 30/12, juris; vom 22. Januar 2013 - 5 StR 378/12, NStZ - RR 2013, 171 (Ls); vom 25. März 2014 - 1 StR 86/14, juris; vom 4. August 2015 - 3 StR 267/15, juris) die Prüfung einer Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungs anstalt auf. Das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; B esch luss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107 ). Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der Prüfung durch den neuen Tatrichter. 5 6 - 5 - Der Senat schließt aus, dass die rechtsfehlerhafte Unterlassung der Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB Einfluss auf den Strafausspruch gehabt hat. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 7
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