ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR410.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 410/17 vom 2. November 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 2. November 2017 gemäß § 349 A bs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Trier vom 16. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bei ihm s i- chergestellte Waffen und Munition eingezoge n. Dagegen wendet sich der B e- schwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materie l- len Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensbeanstandung kommt es danach nicht mehr an. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der im Tatzeitraum 89 bzw. 90 Jahre alte Beschuldigte nach dem Tod seiner Ehefrau - aus der Ehe gingen drei in den Jahren 1959 bis 1963 geborene Kinder hervor - mit der etwa acht Jahre jüngeren Nebenklägerin seit Mitte der 1980er Jahre eine harmon i- sche Beziehung. Mit ihrem Sohn aus erster Ehe verstand er sich ebenfalls gut und erwarb mit ihm gemeinsam ein Grundstück, das sie sich teilten. Ab dem Jahr 2014 änderte sich das Verhalten des Beschuldigten, der sowohl geg e n- 1 2 - 3 - über seiner Lebensgefährtin, deren Sohn, aber auch gegenüber seinen leibl i- chen Kindern zunehmend misstrauisch wurde. Es zeigten sich zudem Anze i- chen einer Demenzerkrankung, so dass er sich im März 2015 bei einem Fac h- arzt für Neurologie, Psychiatrie und P sychotherapie vorstellte, der eine leichte kognitive Störung sowie eine im Vordergrund stehende paranoide Störung d i- agnostizierte und den zudem auf einen Rollator angewiesenen Beschuldigten medikamentös behandelte. Im täglichen Zusammenleben mit seiner Leb ensg e- fährtin kam es gleichwohl zunehmend zu Unstimmigkeiten, die in heftige Stre i- tigkeiten ausarteten. Der Beschuldigte mutmaßte - zu Unrecht - , sie habe sich einem anderen Mann zugewandt; außerdem verfestigte sich bei ihm die - gleichfalls unzutreffende - Überzeugung, er sei bei dem gemeinsamen Grun d- stücksgeschäft mit dem Sohn seiner Lebensgefährtin übervorteilt worden. Aus diesem Grund versteckte er unter anderem Notarverträge in dieser Angelege n- heit vor der Nebenklägerin, vergaß aber in der Folgezeit de n Ablageort und b e- schuldigte anschließend seine Lebensgefährtin, sie habe ihm die Dokumente gestohlen. Auf der Grundlage dieser Vorgeschichte hat die Strafkammer die folge n- den Taten festgestellt: Bereits im Mai 2015 kam es zu einem Streit, in dessen Ve rlauf die N e- benklägerin ins Schlafzimmer lief; der Beschuldigte folgte ihr, warf sie aufs Bett, drückte ihr für ein paar Sekunden den Hals zu und verlangte von ihr, dass sie das gemeinsam bewohnte Haus verlassen solle. Da sie sich wehrte, ließ er von ihr a b; sie verließ ihn wegen der langjährigen Lebenspartnerschaft nicht (Fall 1). Im Oktober 2016 glaubte der Beschuldigte, seine Lebensgefährtin habe ihn bestohlen. In der Küche des Hauses umfasste er von hinten ihren Hals und drohte, ihr ein Messer in den Bauch zu stechen, so dass sie "verrecke". A n- 3 4 5 - 4 - schließend zog er sie zur Haustür und schubste sie mit den Worten: "Das ist hier mein Haus, hier kommst Du nicht mehr rein." aus dem Haus. Die Nebe n- klägerin kehrte gleichwohl nach einiger Zeit zurück und legte si ch unbehelligt in ihr Bett. Auch jetzt wollte sie den Beschuldigten nicht verlassen und hoffte auf Besserung infolge der ärztlichen Behandlung (Fall 2). Am Abend des 4. November 2016 kam es indes zu einem erneuten Streit. Der Beschuldigte warf seiner Leb ensgefährtin, die ihm die verordneten Medikamente bereitgestellt hatte, vor, sie wolle ihn vergiften. Die Nebenklägerin wollte sich dem "Geschrei" entziehen und begab sich ins Schlafzimmer. Der Beschuldigte folgte ihr, drückte sie gegen einen Schrank und w ürgte sie mit beiden Händen am Hals. Sodann zog er aus seiner Hosentasche eine gelad e- ne Pistole, drückte ihr den Lauf schmerzhaft gegen den Kopf und drohte, sie zu erschießen. Kurzzeitig ließ er jedoch von ihr ab, so dass sie auf die Straße fli e- hen konnte. Er folgte ihr, forderte sie auf, stehen zu bleiben und drohte erneut, sie zu erschießen. Sodann schoss der Beschuldigte mindestens zweimal g e- zielt mit Tötungsabsicht auf seine fliehende Lebensgefährtin, verfehlte sie i n- des, so dass sie erfolgreich in die Dunkelheit flüchten konnte (Fall 3). Anschli e- ßend suchte er weiter nach ihr und vermutete sie im Haus eines Nachbarn, bei dem gerade eine Hochzeitsfeier stattfand. Als man ihm dort den Zutritt verweh r- te, zog er erneut die Pistole und zielte auf den Kopf de s Nachbarn, bis er sich schließlich überzeugen ließ, dass die Nebenklägerin sich dort nicht aufhielt, er die Waffe wieder einsteckte und nach Hause ging (Fall 4); auf dem Weg dorthin versteckte er die Pistole in einem Gebüsch, wo sie nach seiner Festnahme g e- funden wurde. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Hauses wurden weitere Schusswaffen und Munition sichergestellt; der Beschuldigte verfügte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis für den Besitz daran. 6 - 5 - Das Landgericht ist - sachv erständig beraten - zu der Annahme gelangt, bei dem Beschuldigten sei zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgrund einer leichtgradigen Demenz und akuten Realitätsverkennungen die Einsichtsfähi g- keit aufgehoben gewesen. II. Die Anordnung der Unterbringung de s Beschuldigten in einem psych i- atrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält auf der Grundlage der getroff e- nen Feststellungen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur a n- geordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden ps y- chischen Störung im Sinne eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmer k- male schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schul dfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende E r- krankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerung s- fäh igkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 3 StR 181/17, juris Rn. 6 mwN). 2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Bereits die Voraussetzungen einer aufgrund aufgehobener Einsichtsf ä- higkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des Beschuldigten bei Begehung der Anlasstaten sind nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt und belegt. 7 8 9 10 11 - 6 - Das Landgericht hat insoweit die Ausführungen des Sachverständigen referiert, dass die bei dem Beschuldigten diagnostizierte leichtgradige Demenz dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen sei, aufgrund der nicht sehr stark ausgeprägten kognitiven Stör ungen damit allein jedoch keine aufgehobene Einsichtsfähigkeit begründet werden könne; zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hätten jedoch zusätzlich jeweils aktuelle Realitätsve r- kennungen vorgelegen, so dass "im Ergebnis von einer aufgehobenen Ei n- sichtsfähigke it auszugehen sei". Dem hat sich die Strafkammer angeschlossen und ausgeführt, in den Fällen 1 und 2 sei der Beschuldigte fälschlicherweise davon ausgegangen, dass seine Lebensgefährtin ihn betrüge und finanziell ausnutze. Im Fall 3 habe er angenommen, sie wolle ihn vergiften und hätte ihm wichtige notarielle Urkunden entwendet - letzteres ergibt sich allerdings nicht aus den Feststellungen zu diesem Fall. Tatsächlich habe sie keine Unterlagen an sich genommen und nur gewollt, dass er seine Medikamente nahm . Die "kaum nachvollziehbare Bedeutung", die der Beschuldigte der gesuchten U r- kunde beigemessen habe, zeige, dass e s ihm aufgrund seiner eingeschränkten Hirnleistungsfähigkeit nicht möglich sei, "vernünftige Einsichten zu bilden", weshalb das Landgericht " die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 StGB bejaht" hat. Dies genügt nicht. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen eine unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit gehabt haben mag, führt nicht für sich genommen scho n zur Annahme aufgehobener Einsichtsfähigkeit, insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum der Beschuldigte zweifelsfrei nicht in der Lage gewesen sein sollte, das Unrecht seiner Tat zu erkennen; es geht weder aus den wiedergegebenen A u s- führungen des Sachverständigen noch aus den Schlussfolgerungen der Stra f- kammer hervor, dass und warum er in der konkreten Situation angenommen 12 13 - 7 - haben sollte, er habe seine Lebensgefährtin würgen, auf sie schießen oder - im Fall 4, zu dem sich die Urteilsg ründe insoweit ebenso wenig verhalten, wie zu der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung des Dauerdelikts des unerlaubten Waffenbesitzes - seinen Nachbarn mit einer Schusswaffe b e- drohen dürfen. Die Sache bedarf deshalb umfassend neuer Ve rhandlung und Entsche i- dung. III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunf ähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einzi e- hungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen (vgl. zur früheren Gesetzeslage nach § 76a Abs. 2 Sat z 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, juris Rn. 3; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3; jeweils mwN). Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvorausse t- zung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesonde re nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass "die sichergestellten Asservate der Einzi e- hung unterliegen" (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, juris Rn. 4). 14 15 16 - 8 - 2. Die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB notwendige Prognose, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, d urch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens u nd der von ihm begangenen Anlassdelikte zu entwickeln. Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten in Zukunft von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungs voraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 22. August 201 7 - 3 StR 249/17, juris Rn. 9 mwN). Es erscheint zweifelhaft, ob die bisherigen, ausgesprochen knappen Ausführungen des Landgerichts hierzu diesen Anfo r- derungen genügen; insbesondere befasst sich das Urteil insoweit nicht mit der aus den Feststellungen er sichtlichen körperlichen Gebrechlichkeit des B e- schuldigten, dem nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten daraus 17 - 9 - resultierenden, "als sehr begrenzt" anzusehenden konkreten Gefahrenpotential und den von dem Sachverständigen in Erwägung gezogenen alt ernativen U n- terbringungsmöglichkeiten. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
Full & Egal Universal Law Academy