ECLI:DE:BGH:2018:131218B3STR410.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 410/18 vom 13. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 2018, an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizfac hangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. März 2018 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer früher gegen sie verhä ngten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunste n der Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Strafmaß und die Strafaussetzung zur Bewährung. 1 - 4 - Das Rechtsmittel hat aus den vom Generalbundesan walt in seiner Zuschrift vom 4. September 2018 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Schäfer Gericke Tiemann Hoch Leplow 2
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