BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 41/03 vom25. März 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2003 gemäß§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wirda) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich derim Tatkomplex II. B. abgeurteilten Taten auf den Vorwurf dessexuellen Mißbrauchs von Kindern beschränkt, soweit dieTaten nach dem 25. April 1997 begangen wurden,b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Oktober 2002im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs von Kindern in 355 Fällen und dessexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällenschuldig ist,c) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übri-gen freigesprochen wird.Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten desVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagtender Staatskasse zur Last.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - - 4 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 355Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sichdas Rechtsmittel des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der allgemei-nen Sachrüge.1. Der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich mit sexuellem Miß-brauch eines Kindes in 27 Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Tatkomplex II. A.) muß ent-fallen, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78 a Satz 1 StGB Strafverfol-gungsverjährung eingetreten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift zutreffend näher ausführt.2. Zum Tatkomplex II. B. hat der Generalbundesanwalt folgendes aus-geführt:"Keinen Bestand kann der Schuldspruch jedoch haben, soweit dasLandgericht den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen se-xuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochenhat. Für die im Zeitraum vom 28. Oktober 1994 bis zum 25. April1997 begangenen Taten war damit Strafverfolgungsverjährungeingetreten, weil die Strafverfolgungsverjährung nicht ruhte (§ 78bAbs. 1 Nr. 1 StGB) und die Verjährungsfrist erst am 25. April 2002durch den Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten unter-brochen wurde (§ 78c Nr. 5 StGB).Im Hinblick auf die ungeklärte genaue Verteilung der festge-stellten Taten für die Zeiträume vom 28. Oktober 1994 bis zum - 5 -25. April 1997 (Verjährung eingetreten) und vom 26. April 1997 biszum 28. Oktober 1998 (Verjährung nicht eingetreten), erscheint essachdienlich, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO aufden Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu beschrän-ken."Dem tritt der Senat bei und stellt das Verfahren insoweit antragsgemäßein.3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zurAufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, daß das Landgerichtohne eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Abs. 1StGB in den genannten Fällen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Ausweis-lich der Urteilsgründe hat die Strafkammer dem Angeklagten eine tateinheitli-che Verwirklichung zweier Straftatbestände nicht ausdrücklich strafschärfendange-lastet. Zudem können auch verjährte oder gemäß § 154 a StPO eingestellteTaten, soweit sie - wie hier - festgestellt sind, im Rahmen der Strafzumessung- zumindest eingeschränkt - berücksichtigt werden.4. Da der Schuldspruch des angefochtenen Urteils die Anklage nichtausschöpft, weil 457 Taten angeklagt waren, eine Verurteilung aber nur in 371Fällen erfolgte, holt der Senat den gebotenen Teilfreispruch nach. - 6 -5. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung geboteneÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des General-bundesanwalts.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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