BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 41/10 vom 11. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 11. August 2009 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Vergewaltigung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-net. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Zur angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 2 - 3 - "Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt kann aufgrund fehlender Feststellungen zur Gefahrprog-nose jedoch keinen Bestand haben. Nach 247 64 S. 1 StGB setzt die Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt insbesondere voraus, dass der T344ter den Hang hat, berauschen-de Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zur374ckzuf374hrenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erheb-liche rechtswidrige Taten begehen wird. Die sachverst344ndig beratene Strafkammer hat den Hang des Ange-klagten, Kokain im 334berma337 zu sich zu nehmen, zutreffend ange-nommen. Die abgeurteilten Taten beruhten nach Ansicht des Sach-verst344ndigen, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, auch auf dem 374berm344337igen Kokainkonsum (UA S. 40, 42). Die Feststellungen zu der Symptomtat - hier die zum Nachteil der Zeuginnen H. und K. begangenen Vergewaltigungen - sind insoweit jedoch nur for-melhaft bejaht, indem die Strafkammer lediglich ausf374hrt, dass ein ur-s344chlicher und symptomatischer Zusammenhang bestehe (UA S. 41). Tragf344hige Darlegungen zur Untermauerung dieser Bewertung fehlen. Jedenfalls aber lassen die Urteilsgr374nde hinreichende Feststellungen zur Gefahrprognose vermissen. Die Ausf374hrungen in den Urteilsgr374n-den widersprechen sich zudem. Ausweislich der Urteilsgr374nde hat der Sachverst344ndige zur Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten lediglich ausgef374hrt, dass 'dieser Hang des Angeklagten Grundlage f374r die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten' sei (UA S. 41). Das Landgericht schlie337t sich dem an, ohne ausreichende Feststellungen zu treffen. An einer auf Tatsachen gest374tzten Darlegung der Gefahrprognose fehlt es. Bei einem Hang zum 374berm344337igen Kokainkonsum l344ge zwar die Prognose weiterer Straftaten aus der Beschaffungskriminalit344t oder gewichtige Verst366337e gegen das Bet344ubungsmittelgesetz nahe. F374r eine derartige Prognose fehlen jedoch hinreichende Feststellungen. Die Urteilsgr374nde ergeben, dass die Strafkammer sich der Bewertung des Sachverst344ndigen dahingehend angeschlossen hat, dass von dem Angeklagten im Kokainrausch weitere 'gleichgelagerte Straftaten' wie die abzuurteilenden Anlasstaten, also solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung, zu erwarten sind, ohne dies n344her zu begr374nden. Soweit das Landgericht darin die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten sieht, steht dies im Widerspruch zu den Ausf374hrungen zu dem Absehen von der Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der - 4 - Sicherungsverwahrung nach 247 66a Abs. 1 StGB. Denn in diesem Zu-sammenhang stellt die Strafkammer fest, dass ein Hang des Ange-klagten zu erheblichen Straftaten - gemeint sind hier auch solche ge-gen die sexuelle Selbstbestimmung - nicht bestehe (UA S. 43). Die abzuurteilenden Straftaten seien dadurch gekennzeichnet, dass die Frauen freiwillig die Wohnung des Angeklagten aufgesucht und Kon-takt zum Drogen- und zum Prostituiertenmilieu unterhalten h344tten. Aus den von den Zeuginnen geschilderten Tatabl344ufen sei keine Gewaltt344-tigkeit und keine dissoziale St366rung des Angeklagten ableitbar. Ein Hang zur Begehung von Straftaten ergebe sich zudem weder aus sei-nem Lebenslauf noch aus den bisherigen Delikten (UA S. 43). Der 374-berm344337ige Genuss von Kokain sei an sich kein 'regelm344337iger Grund' f374r sexuelle Delikte, jedenfalls begr374nde dies keinen 'daraus resultie-renden Hang zu Straftaten' (UA S. 43). Das Landgericht bejaht somit einerseits einen Hang zu Straftaten ge-gen die sexuelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die Voraussetzun-gen des 247 64 StGB, verneint aber andererseits eine Gef344hrlichkeit im Sinne des 247 66 StGB mit der Begr374ndung, dass der Hang zum 374ber-m344337igen Kokainkonsum eben keinen Hang zu Gewaltdelikten wie die abzuurteilenden Taten begr374nde." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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