BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 3 StR 411/01 vom 24. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. April 2001 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tr a - gen. Die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die R e - visionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft. Der Nebenkläger e r - strebt - wie sich aus dem Zusammenhang seiner sachlichrechtlichen Bea n - standung ergibt - eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Strafausspruch beschränkt und rügt mit sachlichrechtlichen Einwendungen die Annahme erheblich ve r - minderter Schuldfähigkeit. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. Revision des Nebenklägers - 4 - Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte auf der Tanzflche einer Diskothek in einen Tumult verwickelt, in dessen Verlauf er dem Nebenklger schreiend gegenberstand, ehe die Auseinandersetzung durch das Dazwischentreten von Dritten beendet wurde. Vor dem Eingangsb e - reich der Diskothek wartete der Angeklagte spter ca. eine halbe Stunde lang darauf, von seiner Frau abgeholt zu werden. In diesem Zeitraum stand auch der Nebenklger in dem Bereich vor dem Lokal, ohne daß ein Kontakt zw i - schen beiden stattfand. Nachdem die Frau des Angeklagten mit dem Auto vo r - gefahren war, ging der Angeklagte zur Beifahrertr, ffnete sie, klappte den Beifahrersitz nach vorne und holte einen im Fußraum liegenden Basebal l - schlger aus dem Wagen. Er lief nun auf den Nebenklger zu und schlug ihm den Baseballschlger einmal fest auf den Kopf. Der Nebenklger sank dadurch sofort zu Boden. Er erlitt einen Bruch der Schdeldecke mit Einblutungen zw i - schen Schdeldecke und Hirnhaut. Ohne die alsbald vorgenommene Operation htte die Verletzung zum Tode fhren knnen. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht angesichts dieses objektiven G e - schehens nur davon berzeugen konnte, daß sich der Angeklagte zwar der Lebensgefhrlichkeit seines Schlages bewußt war, gleichwohl aber den N e - benklger nur verletzen und nicht tten wollte. Das Landgericht hat die besondere Gefhrlichkeit der Tathandlung und das Bewußtsein des Angeklagten hiervon bejaht und dies auch als mgliches Anzeichen fr einen Ttungsvorsatz erkannt und gewrdigt. Weitere fr eine solche Willensrichtung sprechende Anhaltspunkte hat das Landgericht nicht festgestellt. Daraus, daß der Angeklagte nur einen einzigen Schlag ausgefhrt hat, durfte es den mglichen Schluß ziehen, daß der Angeklagte ohne T - tungsvorsatz gehandelt hat. - 5 - II. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschrnkt. Die Strafzumessung und der Schuldspruch sind hier nicht derart miteinander ve r - knpft, daû eine getrennte Überprfung der Strafzumessung ohne Berhrung des Schuldspruchs nicht mglich wre. Das Landgericht ist jedenfalls im E r - gebnis zutreffend von einer erheblich verminderten Schuldfhigkeit ausgega n - gen und hat eine Schuldunfhigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausg e - schlossen. Das Landgericht hat aus den Trinkmengenangaben des Angeklagten eine minimale Blutalkoholkonzentration von 2,14 %o (bei Zugrundelegung der angegebenen Mindesttrinkmengen) und eine maximale Blutalkoholkonzen- tration von 4,61 %o (bei Zugrundelegung der angegebenen Hchsttrinkme n - gen) zur Tatzeit errechnet und sich sodann aufgrund einer "Kontrollrechnung" mit hchstmglichem Resorptionsdefizit und hchstmglichen Abbauwerten davon berzeugt, daû die Angaben des Angeklagten nicht als unglaubwrdig abgetan werden konnten (vgl. BGH NStZ 1998, 459 m.w.N.). Es hat sodann aufgrund einer Vielzahl psychodiagnostischer Beurteilungskriterien das Vorli e - gen von § 20 StGB ausgeschlossen. Hiergegen bestehen angesichts der la n - gen Rckrechnungszeit von zwlf Stunden keine Bedenken (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 19; vgl. auch BGHSt 43, 66). Die Annahme erheblich eing eschrnkter Schuldfhigkeit begegnet unter den festgestellten Umstnden auch unter Bercksichtigung dessen, daû bei Delikten dieser Art die Hemmschwelle hher liegen mag, keinen durchgreife n - den Bedenken. Darauf, daû das Landgericht trotz der ganz erheblichen Alk o - - 6 - holisierung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nur "nicht auszuschlieûen" vermochte, beruht der Strafausspruch nicht. Mit der Beanstandung, das Landgericht htte die Strafe nicht aus dem unteren Bereich des Strafrahmens, sondern aus dem mittleren Bereich des Strafrahmens entnehmen mssen, zeigt die Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler auf. Die allerdings milde Strafe lst sich entgegen der Auffassung der Beschwerdefhrerin noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schul d - ausgleich zu sein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da beide Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind, haben die Staatskasse und der N e - benklger die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren sind nach § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO - 7 - allein der Staatskasse aufzuerlegen; eine Belastung des Nebenklgers kommt insoweit nicht in Betracht, da er sein Rechtsmittel nicht "allein" i.S.v. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO durchgefhrt hat. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
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