BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411/04 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 13. Juli 2004 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. 1. Das Landgericht hat den gest344ndigen Angeklagten wegen Betruges in acht F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit der R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts Revision eingelegt. 1 2 2. Zur Verfahrensr374ge, das Landgericht habe gegen die Garantie eines fairen Verfahrens versto337en, haben die Verteidiger im Revisionsverfahren im Wesentlichen vorgetragen: 3 Zu Beginn der Hauptverhandlung sei der Angeklagte dem Anklagevor-wurf der gemeinsam mit anderen begangenen Betrugstaten entgegengetreten und habe angegeben, von den T344uschungen nichts gewusst zu haben. In der Mittagspause habe der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft f374r den Fall, dass der Angeklagte seine Einlassung aufrechterhalte, einen hohen Strafantrag in Aussicht gestellt. Diese Erkl344rung habe auf den Angeklagten einen so star- - 3 - ken Eindruck gemacht, dass er sich in einem weiteren Gespr344ch, an dem sein Verteidiger und der Staatsanwalt teilgenommen h344tten, f374r den Fall einer Verur-teilung zu einer Bew344hrungsstrafe zu einem Gest344ndnis bereit erkl344rt habe. Der Staatsanwalt habe erkl344rt, auch ein Gest344ndnis werde keinesfalls zu einer Be-w344hrungsstrafe, sondern allenfalls zu einer milderen Freiheitsstrafe f374hren. Er, der Staatsanwalt, werde bei einem Gest344ndnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, w344hrend die Strafe ohne Gest344ndnis sechs bis sieben Jahre betragen k366nne. Aus Angst vor einer derart hohen Frei-heitsstrafe habe sich der Angeklagte entschlossen, den Anklagevorwurf in vol-lem Umfang einzur344umen. Nach der Mittagspause seien die Mitglieder der Strafkammer vom Inhalt der Gespr344che unterrichtet worden. Die Strafkammer habe sich die Einsch344tzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zur Straferwartung mit und ohne Gest344ndnis "zu eigen gemacht". Dadurch habe sie, da die Differenz der Strafen nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung eines Gest344ndnisses im Rahmen schuldangemessenen Strafens zu erkl344ren sei, die Willensentschlie337ungsfreiheit des Angeklagten ungeb374hrlich beeintr344ch-tigt und gegen die Garantie eines fairen Verfahrens versto337en. 4 3. Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 hat der Senat (vgl. StV 2005, 201) die Revision des Angeklagten gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet ver-worfen. Zu dem geltend gemachten Versto337 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens hat er erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgef374hrt: 5 "Die R374ge, das Landgericht habe das vom Angeklagten in der Hauptver-handlung abgelegte Gest344ndnis nicht verwerten d374rfen, weil die Kammer sich die vom Staatsanwalt in einer Sitzungspause gegen374ber dem Angeklagten und seinem Verteidiger abgegebene Erkl344rung 374ber die H366he seines Strafantrages bei gest344ndiger bzw. nicht gest344ndiger Einlassung 'zu eigen gemacht' habe, ist nicht hinreichend ausgef374hrt (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn weder l344sst sich - 4 - dem Revisionsvortrag entnehmen, dass der Kammer ausdr374cklich auch die vom Staatsanwalt angek374ndigten Strafantr344ge mitgeteilt worden sind, noch wird erkennbar, in welcher Weise sie sich die Straferwartung des Staatsanwalts zu eigen gemacht haben soll. Der Senat vermag daher auf Grundlage der Revisi-onsrechtfertigung nicht zu pr374fen, ob die Kammer den Angeklagten tats344chlich durch unzul344ssige Mittel zu seinem Gest344ndnis veranlasst hat. 6 Sollte der Staatsanwalt - entsprechend dem Vortrag der Revision - den Angeklagten zu dem Gest344ndnis durch die 304u337erung veranlasst haben, er wer-de bei gest344ndiger Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, w344hrend sich die Strafe ohne Gest344ndnis auf sechs bis sieben Jahre belaufen k366nne, l344ge hierin allerdings ein Versto337 gegen 247 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO (Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils) bzw. eine mit den Grunds344tzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu vereinba-rende Androhung einer die Schuldangemessenheit 374bersteigenden Strafe. Denn ein so gravierender Unterschied in den Schlussantr344gen w344re mit der strafmildernden Wirkung eines Gest344ndnisses nicht mehr erkl344rbar und als un-zul344ssiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverk374rzenden Gest344nd-nisses zu werten (vgl. BGH StV 2004, S. 470 f.). Dies h344tte dessen Unverwert-barkeit zur Folge (vgl. 247 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). An die behauptete 304u337e-rung des Staatsanwalts kn374pft die Revisionsr374ge indessen nicht an. Sie will die Unverwertbarkeit des Gest344ndnisses vielmehr ausdr374cklich aus einer rechts-staatswidrigen Beeintr344chtigung der Willensfreiheit des Angeklagten durch die Strafkammer ableiten. Wegen dieser eindeutigen Sto337richtung der R374ge kann diese nicht dahin verstanden werden, der Beschwerdef374hrer wolle die man-gelnde Verwertbarkeit seiner Einlassung allein auf die behauptete Vorgehens-weise des Staatsanwalts st374tzen (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 344 Rdn. 36)." - 5 - 7 4. Gegen die Entscheidung des Senats hat der Angeklagte Verfassungs-beschwerde eingelegt. Zur Begr374ndung hat er unter anderem vorgetragen: 8 "205 Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespr344che in der Mittagspause unterrichtet. Sie wurden hierbei auch dar374ber informiert, dass im Falle einer Verurteilung ohne Gest344ndnis nach Einsch344tzung des Sitzungsver-treters der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu erwarten sei. Zwar 344u337erten die Mitglieder der Strafkammer bei dieser Gele-genheit nicht erneut eine eigene Strafma337prognose f374r den Fall einer gest344ndi-gen Einlassung. ... Sie traten der Einsch344tzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (und insbesondere den 304u337erungen zum beabsichtigten Strafantrag) jedoch nicht entgegen, sondern setzten die Hauptverhandlung fort 205 ." 9 5. In seiner Stellungnahme, zu der ihm das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit gegeben hat, hat der Senat zur Verfassungsbeschwerde ausge-f374hrt: 10 "Die Begr374ndung der Verfassungsbeschwerde gibt Anlass zu dem Hin-weis, dass sie den Revisionsvortrag in einem f374r die Entscheidung des Senats erheblichen Punkt erg344nzt. Den pauschalen Vortrag in der Revisionsbegr374n-dung 'Die Mitglieder der Kammer wurden vom Inhalt der Gespr344che in der Mit-tagspause unterrichtet', hat der Senat als nicht gen374gend substantiiert bewertet, weil sich aus ihm nicht ergibt, ob das Gericht - was jedenfalls nicht nahe liegt - 374ber das erzielte Ergebnis der Verst344ndigung hinaus auch 374ber die Einzelheiten des Gespr344chsverlaufs und insbesondere 374ber die vom Beschwer-def374hrer be-anstandeten 304u337erungen des Staatsanwalts unterrichtet worden ist. Insofern wird nunmehr in der Verfassungsbeschwerde erstmals vorgetragen 205 ." - 6 - 11 6. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Ministerium f374r Jus-tiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein dem Bundesverfas-sungsgericht dienstliche Erkl344rungen der drei Tatrichter und des Staatsanwalts vorgelegt und unter zutreffender Zusammenfassung des Inhalts dieser Erkl344-rungen ausgef374hrt: 12 "Die im Revisionsverfahren und mit der Verfassungsbeschwerde vorge-tragene Behauptung, (der) Staatsanwalt habe 205 erkl344rt, er werde bei einem Gest344ndnis eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantra-gen, w344hrend die Strafe ohne Gest344ndnis sechs bis sieben Jahre betragen k366nne, ist unzutreffend. Ebenso wenig hat er die Mitglieder der Strafkammer dar374ber informiert, dass im Falle einer Verurteilung ohne Gest344ndnis nach sei-ner Einsch344tzung eine Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu erwarten sei. Dies ergibt sich aus den (beigef374gten) dienstlichen 304u337erungen des Staatsanwalts 205 (und der drei Tatrichter)." 13 7. In einer weiteren Stellungnahme, zu der ihm das Bundesverfassungs-gericht unter 334bersendung dieser 304u337erung sowie der dienstlichen Erkl344rungen Gelegenheit gegeben hat, hat der Senat ausgef374hrt: 14 "205 Dass der behauptete Versto337 gegen 247 136 a StPO durch das Gericht nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden und dem Beschwerdef374hrer die gebotene Substantiierung m366glich war, wird dadurch belegt, dass er die feh-lenden Angaben in der Begr374ndung der Verfassungsbeschwerde ausdr374cklich nachgeholt hat. Es ist im 334brigen auffallend, dass das nachgeholte Vorbringen durch die dienstlichen 304u337erungen der Richter und des Staatsanwalts widerlegt wird. Der Senat sieht davon ab, Spekulationen dar374ber anzustellen, ob der Be-schwerdef374hrer vor diesem Hintergrund sein Revisionsvorbringen bewusst un-substantiiert und vage gehalten hat." - 7 - 15 8. Mit Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 (2 BvR 449/05 = StV 2006, 57 ff.), der auf die eingeholten Stellungnahmen nicht eingeht, hat das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen. 16 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletze den Beschwerdef374h-rer in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgeset-zes) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Sie erschwere durch ihre Auslegung und Anwen-dung des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im konkreten Fall den Zugang zum Revisi-onsgericht in einer Weise, die aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigen sei. Der Bundesgerichtshof habe die Anforderungen an das R374gevorbringen hinsichtlich einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit einer Verfahrensabsprache 374berspannt. 205 (Denn) der Beschwerdef374hrer habe im Hinblick auf das Verhalten des Gerichts einen Verfahrensmangel vollst344ndig vorgetragen. Dem Revisionsvorbringen sei eindeutig zu entnehmen, dass die Strafkammer Kenntnis von den eine Druckaus374bung darstellenden Strafma337-erwartungen des Staatsanwalts erlangt habe. Auch im Hinblick auf den vom Bundesgerichtshof vermissten Vortrag, in welcher Weise sich die Strafkammer die Straferwartung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft "zu eigen ge-macht" habe, liege eine 334berspannung der Anforderungen an das Revisions-vorbringen im Sinne des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vor. Bereits mit der Verwen-dung des Begriffs "zu eigen machen" beschreibe die Revisionsbegr374ndung ein Verhalten der Strafkammer so konkret, dass das Revisionsgericht allein auf-grund der Rechtfertigungsschrift habe pr374fen k366nnen, ob ein Verfahrensfehler vorl344ge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen w344ren. " 'Zu eigen machen' bedeute nach dem gebr344uchlichen Wortsinn 'aneignen' (Deutsches W366rterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Eintrag 'Eigen', 'etwas 374bernehmen' (Duden, Das gro337e W366rterbuch der Deutschen Sprache, Bd. 2, S. 930 f., Eintrag 'Ei-gen'). '334bernehmen' wiederum bedeute, etwas von jemand anderen verwenden. - 8 - Der Beschwerdef374hrer habe mit dem Begriff 'zu eigen machen' als Tatsachen-kern beschrieben, dass die Strafkammer die Straferwartungen des Staatsan-walts - konkludent - f374r sich 374bernommen und zur Grundlage der weiteren Ver-handlung gemacht habe." Auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs f374r die Unzul344ssigkeit der Verfahrensr374ge angef374hrte weitere Begr374ndung, es bleibe unklar, in welcher Weise sich die Kammer das Vorbringen zu eigen ge-macht habe, komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Es sei der Vortrag ausreichend, dass die Kammer es unterlassen habe, der vom Staatsanwalt ge-344u337erten Straferwartung entgegenzutreten. II. 17 Die durch die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. Januar 2005 veranlasste erneute 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gungen hat - aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 2004 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. N344herer Er366rterung bedarf lediglich die R374ge, es sei auf den Ange-klagten unzul344ssiger Druck zur Herbeif374hrung eines verfahrensverk374rzenden Gest344ndnisses ausge374bt und deshalb der Grundsatzes des fairen Verfahrens verletzt worden. 18 1. a) Soweit der Beschwerdef374hrer beanstandet, das Landgericht habe sich die 304u337erungen des Staatsanwalts "zu eigen gemacht" und dadurch unzu-l344ssigen Druck ausge374bt, ist die R374ge zul344ssig. 19 Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs "zu eigen machen" teilt der Se-nat die - im 334brigen auch schon dem aufgehobenen Beschluss zugrunde geleg-te - Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. An seiner Auffassung, der Vortrag des Beschwerdef374hrers sei gleichwohl nicht gen374gend substantiiert, - 9 - h344lt er in dieser Sache nicht fest. Nach dem bindenden Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts (247 31 Abs. 1, 247 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG) hat der Be-schwerdef374hrer mit dem pauschalen Vortrag, die Strafkammer habe sich die Straferwartungen des Staatsanwalts mit und ohne Gest344ndnis "zu eigen ge-macht", die Begr374ndungsanforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erf374llt; eines weiteren Sachvortrags bedarf es nicht; insbesondere ist unsch344dlich, dass er nicht angegeben hat, mit welchem Inhalt im Einzelnen das Gericht 374ber das Gespr344ch zwischen Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagten informiert worden ist und durch welche 304u337erungen oder welches schl374ssige Verhalten die Tatrichter die angeblich vom Staatsanwalt aufgezeigte "Sanktionsschere" 374bernommen haben. 20 b) Die Verfahrensr374ge bleibt in der Sache ohne Erfolg. 21 aa) Nach den im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebenen dienst-lichen Erkl344rungen der drei Tatrichter und des Sitzungsstaatsanwalts vom 7. Juli 2005 sowie der vom Senat zus344tzlich eingeholten 304u337erung des Instanz-verteidigers vom 1. Februar 2006, zu denen der Beschwerdef374hrer Stellung nehmen konnte, ist der Revisionsvortrag, der Staatsanwalt habe ge344u337ert, im Falle einer Verurteilung ohne Gest344ndnis k366nne die Freiheitsstrafe sechs bis sieben Jahre betragen, die Strafkammer sei 374ber diese Straferwartung des Staatsanwalts informiert worden und habe sie sich in der Hauptverhandlung "zu eigen gemacht", frei erfunden. 22 Der Staatsanwalt hat - wie sich aus seiner dienstlichen 304u337erung ergibt - den Angeklagten und seinen mit der Spruchpraxis der Wirtschaftsstrafkammer nicht vertrauten Instanzverteidiger zun344chst auf die rechtskr344ftigen Urteile ge-gen die Mitt344ter hingewiesen und dargelegt, dass die Kammer einen Mitange-klagten zu einer deutlich 374ber dem Strafantrag liegenden Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt habe. Auch der Instanzverteidiger hat den Revisionsvortrag nicht be- - 10 - st344tigt. Nach seiner Erkl344rung, deren Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, hat der Staatsanwalt lediglich ge344u337ert: "... ziehen Sie die Notbremse. Die Fakten sprechen gegen Sie. Wenn Sie nicht gestehen, dann schl344gt die Kammer zu, sie ist bekannt f374r hohe Strafen". In einem zweiten Gespr344ch hat der Staatsan-walt - nach den 374bereinstimmenden Angaben des Staatsanwalts und des In-stanzverteidigers - f374r den Fall eines Gest344ndnisses einen Antrag auf Verh344n-gung einer Bew344hrungsstrafe abgelehnt und einen - sp344ter auch tats344chlich gestellten - Strafantrag von drei Jahren und sechs Monaten angek374ndigt. 334ber den Inhalt dieser Gespr344che mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger hat der Staatsanwalt die Mitglieder der Strafkammer unterrichtet. 23 Einen bezifferten Strafantrag von sechs bis sieben Jahren Freiheitsstrafe f374r den Fall, dass der Angeklagte kein Gest344ndnis ablegen werde, hat der Staatsanwalt somit nach den 374bereinstimmenden dienstlichen 304u337erungen der Tatrichter, des Staatsanwalts und der Erkl344rung des Instanzverteidigers, an de-ren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, zu keinem Zeitpunkt genannt. Auch wurde eine solche Straferwartung in der Hauptverhandlung nicht er366rtert, so dass sie sich die Strafkammer nicht "zu eigen gemacht" haben kann. 24 bb) Bei dem festgestellten Prozessgeschehen hat die Strafkammer den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. Sie hat - entgegen dem unwah-ren Vortrag der Revision - keine Straferwartungen f374r den Fall eines Gest344nd-nisses einerseits und eines weiteren Bestreitens der Tatvorw374rfe andererseits ge344u337ert, die als eine die Willensfreiheit des Angeklagten beeintr344chtigendes Aufzeigen einer "Sanktionsschere" zur Erlangung eines Gest344ndnisses anzuse-hen und nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung eines Gest344ndnisses zu erkl344ren w344re (vgl. BGHSt 43, 195, 204 ff.; BGH StV 2004 S. 470 f.). Einen un-zul344ssigen Druck zur Herbeif374hrung des das Verfahren verk374rzenden Gest344nd-nisses hat sie nicht ausge374bt. - 11 - 25 2. Da - wie mithin feststeht - auch ein Verfahrensversto337 des Staatsan-walts nicht gegeben ist, kann der Senat offen lassen, ob mit der Beanstandung in der Revisionsbegr374ndung, das Landgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, in zul344ssiger Weise zugleich ein Versto337 des Staatsanwalts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens wirksam ger374gt worden ist, wie der Beschwerdef374hrer in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht hat. Auch besteht kein Anlass, auf die Stellungnahme der Verteidigung vom 14. M344rz 2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts, die sich nur noch mit der angeb-lichen, nicht nachgewiesenen unlauteren Druckaus374bung durch den Staatsan-walt befasst, weiter einzugehen. 26 3. Die Verfahrensverz366gerung von ca. einem Jahr und drei Monaten, die dadurch eingetreten ist, dass der Senat nach der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts die Anforderungen an den Vortrag des Revisionsf374hrers ge-m344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO 374berspannt hat, gibt keinen Anlass f374r eine Herabsetzung der verh344ngten Strafen. Die verfassungsrechtlich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und konventionsrechtlich ausdr374cklich anerkannte (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verpflichtung des Staates, Strafverfahren innerhalb angemessener Frist zu erledigen, ist nicht in einer Weise verletzt worden, die unter den hier gege-benen Umst344nden eine Kompensation f374r besondere Belastungen des Ange-klagten durch ein 374berlanges Verfahren erforderte. 27 Insofern kann dahin stehen, unter welchen Voraussetzungen die durch eine Urteilsaufhebung und die Notwendigkeit einer neuen Verhandlung eintre-tende Verz366gerung des Verfahrensabschlusses die Annahme einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung begr374nden kann (vgl. BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98). Denn einer Kompensation steht hier in jedem Fall entgegen, dass die Verteidiger des Angeklagten sowohl im Revisionsver-fahren als auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wahrheitswidrig vor- - 12 - getragen haben und deshalb der zus344tzliche Zeitbedarf bis zum Abschluss des Verfahrens der Sph344re des Angeklagten zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73 ff.). Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist im Urlaub von Lienen und deswegen an der Unter- zeichnung gehindert. Tolksdorf Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy