BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411/07 vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar teilt das Urteil lediglich im Fall 7 aus-dr374cklich den Ladezustand des verwendeten Revolvers mit. Der Senat entnimmt je-doch dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde, dass dieser auch in den F344llen 2 und 3, in welchen es nach den Feststellungen des Landgerichts auch nicht zu einer Ver-wendung der Eisenstange als Drohmittel gekommen war, wie im Fall 7 mit Schreck-schussmunition geladen war, so dass es sich um eine Waffe im Sinne des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte. Der Angeklagte und seine Mitt344ter hatten den Revolver kurz vor den Taten f374r die Begehung der 334berf344lle beschafft, die sie dann in sehr kurzem zeitlichen Abstand ausgef374hrt haben. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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