BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411 /1 2 vom 13. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbund esanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aurich vom 5. Juli 2012 aufgehoben, a) im Fall III. 6. der Urteilsgrün de mit den zugehörigen Festste l- lungen sowie in den Fällen III. 7. bis 10. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexuald e- likten zum Nachteil verschiedener Kinder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Bea n- standungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entsche i- 1 - 3 - dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 . Im Fall III. 6. der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts wol lte der Angeklagte an dem 13 Jahre alten Jan - Hendrik den Analverkehr ausüben. Er schob die Unte r- hose des vor ihm knienden Kindes beiseite und berührte zuerst mit seinem Glied dessen Gesäß. "Anschließend versuchte er, sein Glied in den After des Jungen einz uführen, was ihm jedoch nicht gelang, weil der Junge Schmerzen verspürte" (UA S. 5). Ob der Angeklagte in dieser Situation aus Rücksicht auf das Opfer von der weiteren Tatbegehung Abstand nahm oder ob er sein Vo r- haben als gescheitert ansah mit der Folge, d ass ihm ein strafbefreiender Rüc k- tritt nicht mehr möglich war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine solche E r- örterung wäre indes hier geboten gewesen. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des z u- nächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen - die Vollendung nicht mehr für möglich hält . Hält er dag e- gen die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für mö g- lich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterha n- deln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, B e- schluss vom 28. September 2010 - 3 StR 338/10 bei Pfister NStZ - RR 2010, 361 Nr. 23 mwN). 2 3 4 - 4 - Was den Angeklagten veranlasst hat, die Tatausführung abzubrechen, bedarf erneuter Prüfung durch den Tatrichter und der Darlegung in den Urteil s- gründen. Die Aufhebung erfasst auch d as in Tateinheit stehende vollendete Delikt nach § 176 Abs. 1 StGB. 2. In den Fällen III. 7. bis 10. der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete oder gar wusste, dass das Opfer im Zeitpunkt der Taten das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Entsprechende ausdrückliche Darlegungen sind jedenfalls dann erforde r- lich, wenn das Alter des Opfers wie hier knapp unter der Schutzaltersgrenze liegt und dessen äußeres Erscheinungsbild sowie die nähe ren Umstände und die Dauer der Bekanntschaft mit dem Angeklagten unerörtert bleiben, so dass auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe der zumindest bedin g- te Vorsatz des Angeklagten nicht entnommen werden kann. Die zu diesen Taten bisher getroff enen Feststellungen können aufrech t- erhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird zur inneren Tatseite ergänzende Feststellungen zu treffen haben. 3. Die Teilaufhebung lässt die Einzelstrafen für die übrigen Taten unb e- rührt. Die Gesamtstrafe muss indes aufg ehoben werden. 5 6 7 8 - 5 - 4. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, der Anregung des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift folgend den Schuldspruch in s- gesamt neu zu fassen. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 9
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