BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411/14 vom 30. September 201 4 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den B eschluss des Senats vom 16. September 2014 wird als unzulässig zurückg e- wiesen . Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Osnabrück vom 14. April 2014 mit Beschluss vom 16. September 1914 gemäß § 349 Abs. 2 StGB verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 25. September 2014, in denen er mitteilt, gegen die Entscheidung " anzugehen " und eine Bewährungsstrafe anzustreben. Dass der Senat bei seiner Entscheidung Revisionsvo rbringen nicht bedacht habe, behauptet der Verurteilte nicht. Der Senat sieht in der Eingabe daher keine Anhörungsrüge nach § 356a StPO, sondern eine Gegenvorstellung. Di e- se ist allerdings unzulässig. 1 - 3 - Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergang e- nen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auc h KK - Gericke, StPO , 7. Aufl. , § 349 Rn. 46 mwN). Becker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol 2
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