ECLI:DE:BGH:201 6:211216B3STR411.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411/16 vom 21. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 21. Dezember 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des U r- teils auf Grund der R evisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Er gänzend bemerkt der Senat: Es kann hier dahinstehen, ob § 31 Abs. 2 JGG die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs der einzubeziehenden Entscheidung mit der Folge durchbricht, dass das Landgericht auch über die Länge der Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 StG B vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolge n- ausspruch befinden konnte. Denn in die Frist von 18 Monaten, auf die die Jugendkammer erkannt hat, ist gemäß § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB auch die Zeit der vorläufigen Entziehung zwischen letzter Tatsac henfeststellung und Recht s- kraft des Urteils des Amtsgerichts Moers einzurechnen. Damit endet die u r- sprünglich festgesetzte Sperrfrist jedenfalls zu einem Zeitpunkt nach dem A b- - 3 - lauf der neuen Sperrfrist. Das Landgericht hat damit eine insgesamt kürzere Sperr frist festgesetzt. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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