ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR411.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 411 / 1 7 vom 2. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbun desanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung und zu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Apri l 2017 wird a) die Einziehu ng auf die sichergestellten 1,9 Gramm Mar i- huana beschränkt, b) der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsauf sicht, der Einfuhr von Betäubungsmitteln, des Erwerbs von Betäubungsmitteln und des vorsätz - lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraf t- fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels s o- wie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwer en sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Erwerbs von Betäubungs - mitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Gebrauch ein es Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Jugend - strafe von zwei Jahren verurteilt und 1,9 Gramm Marihuana sowie eine Mar i- huana - Mühle eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einzi ehung der Marihuana - Mühle abgesehen, weil die Urteilsausführungen nicht hinre i- chend belegen, dass diese Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten war. Da sowo hl § 21 StVG als auch § 6 PflVG vorsätzlich und fahrlässig b e- gangen werden können, hat der Senat auf Anregung des Generalbundes - anwalts den Schuldspruch entsprechend der festgestellten subjektiven Tatseite ergänzt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN). 1 2 3 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 4
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